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1. Für bis zum 1. Juni 2017 anhängig gemachte Klageverfahren auf Fortschreibung eines Luftreinhalteplans sind die Verwaltungsgerichte wegen des Grundsatzes der "perpetuatio fori" erstinstanzlich sachlich zuständig. 2. Die Konkretisierung eines Antrags auf Fortschreibung eines Luftreinhalteplans hinsichtlich der gebotenen Maßnahmen (Verkehrsverbote) und des zeitlichen Horizonts stellt keine Klageänderung im Rechtssinne dar. 3. Enthält ein gültiger Luftreinhalteplan nicht die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung der NO2-Belastung mit dem Ziel der schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung und sind weitere vergleichbar kurzfristig wirkende Maßnahmen nicht ersichtlich, ist bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans im Einzelfall ein Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge mit hohen Stickoxidemissionen in den Blick zu nehmen. 4. Wird der über ein Kalenderjahr gemittelte NO2-Grenzwert in einem erheblichen Zeitraum von nahezu neun Jahren weiterhin überschritten, ist die prognostizierte Einhaltung erst innerhalb von weiteren zwei Jahren nicht mehr so kurz wie möglich, solange gleichzeitig effektivere Maßnahmen - wie vor allem Verkehrsverbote - außer Ansatz gelassen werden. 5. Die von einer mittel- oder langfristigen NO2-Exposition ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefahren können im Zuge der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Einzelfall die für die Bevölkerung und die Wirtschaft entstehenden Belastungen durch ein Verkehrsverbot überwiegen. 6. Hat die zuständige Behörde keine aktuellen Informationen über die Stickstoffdioxidbelastung im gesamten Stadtgebiet und kann sie daher nicht sicherstellen, dass der NO2-Grenzwert flächendeckend eingehalten wird, ist im Zuge der Planfortschreibung eine aktuelle Belastungskarte für das gesamte Stadtgebiet zu erstellen. 7. § 167 Abs. 2 VwGO findet auch für die allgemeine Leistungsklage auf Fortschreibung eines Luftreinhalteplans Anwendung. (Leitsätze des Gerichts) |