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Der Fahrer eines Fahrzeugs ist verpflichtet, vor einem Waschvorgang in einer Waschanlage die Antenne einzuschieben, um Schäden an anderen Fahrzeugen durch abgerissene Teile zu vermeiden (§ 823 I BGB). Ein Schadensereignis in einer Waschanlage, bei dem das Fahrzeug auf einem Förderband bewegt wird und der Fahrer keinen Einfluss auf den Ablauf hat, ist nicht dem "Betrieb" des Kraftfahrzeuges im Sinne der §§ 7 I StVG, 115 VVG zuzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |