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Bei einer Werbeanlage an der Stätte der Leistung (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW) ist eine Ausnahme vom Anbauverbot nach § 28 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW zuzulassen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist. Eine solche Beeinträchtigung liegt nur vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |