|
Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des bevollmächtigten Rechtsanwalts, insbesondere vom Büropersonal, ist als solches dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und damit auch dem Beteiligten nicht zurechenbar, da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt. Fehler von Hilfspersonen können jedoch auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein (Organisationsverschulden). Liegt eine ordnungsgemäße Büroorganisation vor, ist dem Prozessbevollmächtigten die unrichtige Fristberechnung oder unzutreffende Eintragung des Ablaufs der Begründungsfrist durch seine Rechtsanwaltsfachangestellte nicht vorzuwerfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |