Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Münster v. 08.11.2018: Feststellung der Haltereigenschaft eines Fahrzeugs bei Bestreiten des Kaufvertrags; Bedeutung des Abschlusses einer Kfz-Versicherung




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 08.11.2018 - 10 K 6138/17) hat entschieden:

   Die Haltereigenschaft eines Fahrzeugs kann im Rahmen einer freien Beweiswürdigung (§ 173 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO) festgestellt werden. Die Übernahme einer Kraftfahrzeugversicherung für das fragliche Fahrzeug ist ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft, insbesondere wenn dies zu einem Zeitpunkt geschieht, als die Behörden noch nicht an den Kläger herangetreten waren. Schutzbehauptungen ohne jegliche Belege und die Angabe einer offensichtlich falschen ladungsfähigen Anschrift können die Glaubwürdigkeit des Klägers im gesamten Vortrag erschüttern.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00.00.0000 ist rechtmäßig. Die in der Verfügung ausgesprochenen Gebote finden ihre Rechtfertigung in § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Die einzige zwischen den Beteiligten umstrittene Frage ist die, ob der Kläger Halter des Fahrzeugs (geworden) ist. Diese ist zur Gewissheit des Gerichts zu bejahen.

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 00.00.00006 und einer sich daran angeschlossenen Übergabe Halter des fraglichen Fahrzeugs geworden ist. Der Behauptung des Klägers, er habe den Vertrag nicht abgeschlossen und er habe keine Ahnung, wo das Fahrzeug sich befinde, vermag das Gericht nicht zu glauben. Zu dieser Erkenntnis kommt das Gericht durch eine freie Beweiswürdigung, die auch in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren berechtigt und geboten ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO). Nach der letztgenannten Bestimmung hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Das Gericht ist sich sicher, dass die Behauptung des Klägers, er habe den Vertrag nicht abgeschlossen und die auf dem Vertrag stehenden beiden Unterschriften seien gefälscht, nicht der Wahrheit entspricht.

Der Kläger hat seine Behauptung, die Urkunde sei von ihm nicht unterzeichnet worden, mit nichts belegt. Es ist eine schlichte Behauptung ins Blaue hinein, eine Schutzbehauptung. Wenn es sich auch nicht um eine öffentliche Urkunde handelt und auch die Regeln des § 439 ZPO nicht anzuwenden sind, so hat doch für die Meinungsbildung des Gerichts die Tatsache Bedeutung, dass der Kläger keinerlei Anstrengungen unternommen hat, das Gericht von der Richtigkeit seiner Behauptung zu überzeugen. Er hätte beispielsweise von sich aus durch eine Schriftvergleichung den Beweis der Echtheit oder Unechtheit der Urkunde führen können (wobei allerdings die Beweisregeln der §§ 439 ff. ZPO nicht gelten, weil der Beklagte nicht der Gegner des Beweisführers der Privaturkunde ist). Die Tatsache, dass der Kläger außer der schlichten Behauptung nicht das Geringste unternommen hat, das Gericht von der Richtigkeit seiner Behauptung zu überzeugen, veranlasst das Gericht anzunehmen, belastbare Tatsachen für die Behauptung gebe es nicht.

Die Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger gelegentlich Behauptungen aufstellt in der Erwartung, das Gericht werde schon die Unrichtigkeit der Behauptung nicht beweisen können, wird genährt durch die Umstände im Zusammenhang mit der Betreibensaufforderung zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, nachdem dem Gericht bekannt geworden war, der Kläger sei unter der bisherigen Anschrift in Erftstadt nicht mehr wohnhaft. Der Kläger hatte daraufhin als Anschrift angegeben: "T. M. X1. ". Das Gericht ist der Überzeugung, dass diese Angabe (ebenfalls) nicht der Wahrheit entsprach. Denn dies ist die Anschrift des Hotels "The T1. " in M. . Hierbei handelt es sich um eines der renommiertesten und teuersten Hotels Londons. Sich in einem solchen Hotel in der Weise eines Daueraufenthalt aufzuhalten, der es berechtigt ist, die Anschrift des Hotels als ladungsfähige Anschrift anzugeben, ist ein ganz außergewöhnlicher und nicht ohne weiteres plausibler Umstand. Das Gericht hatte seinerzeit die Nennung dieser Anschrift durch den Kläger trotz Zweifeln an der Richtigkeit nicht zum Anlass genommen, das Klageverfahren als fiktiv zurückgenommen anzunehmen (§ 92 Abs. 2 VwGO), dies deshalb, weil damit ein neuer Streit entstanden wäre, der ohnehin voraussichtlich zu einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens geführt hätte, was wiederum in einer mündlichen Verhandlung geendet hätte, die nun ohnehin notwendig wurde. Im Übrigen kommt es wegen der Unbegründetheit der Klage auf diesen Umstand nicht an. Jedenfalls ist aus dem Gesamtzusammenhang einer Abmeldung aus einer Wohnung in Erftstadt nach unbekannt, weil der Kläger nach Ermittlungen der Stadt dort nicht wohnte, und dem angeblichen Einzug in ein solches Hotel in M. , der trotz geäußerter Zweifel des Gerichts nicht belegt worden ist, ein Gesamtbild des Klägers zu zeichnen, das Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers begründet.

Insbesondere aber gründet sich die Überzeugung des Gerichts davon, dass der Kläger in Wirklichkeit Halter des Fahrzeugs geworden ist, auf dem Umstand, dass dieser eine Kraftfahrzeugversicherung für sich übernommen hat. Der Versicherungsschutz bei der X2. Versicherung-AG begann ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 20. März 2017, damit zu einem Zeitpunkt, an dem sich die seinerzeit zuständig gewesene Stadt L. und auch später der Beklagte sich noch nicht an den Kläger mit der Aufforderung der Umschreibung bzw. Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs gewandt hatten. Soweit der Kläger geltend macht, ein Versicherungswechsel sage weder etwas über die Haltereigenschaft noch über die Nutzung des jeweiligen Fahrzeuges aus, es entspreche der allgemeinen Üblichkeit, dass Kraftfahrzeuge von anderen Personen als dem Halter versichert würden, dies geschehe häufig aus Gründen günstigerer Versicherungsprämien, ist dies nicht geeignet, das Gericht von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers zu überzeugen. Für eine Plausibilität der Behauptung des Klägers hätte es wenigstens nahegelegen, darzutun, wie es denn gekommen sei, dass - offensichtlich im Einverständnis mit dem Kläger - jemand (und wer?) ihn zu Unrecht - als Versicherungsnehmer bezeichnet hatte. Dies ist nicht geschehen. Eine solche Schutzbehauptung fügt sich ein in das System des Aufstellens von unbelegten Behauptungen, die nicht nur die Aussagen als solche unglaubhaft, sondern den Kläger in seinem gesamten Vortrag als unglaubwürdig erscheinen lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2018/10_K_6138_17_Urteil_20181108.html - DE:VGMS:2018:1108.10K6138.17.00

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