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Die Haltereigenschaft eines Fahrzeugs kann im Rahmen einer freien Beweiswürdigung (§ 173 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO) festgestellt werden. Die Übernahme einer Kraftfahrzeugversicherung für das fragliche Fahrzeug ist ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft, insbesondere wenn dies zu einem Zeitpunkt geschieht, als die Behörden noch nicht an den Kläger herangetreten waren. Schutzbehauptungen ohne jegliche Belege und die Angabe einer offensichtlich falschen ladungsfähigen Anschrift können die Glaubwürdigkeit des Klägers im gesamten Vortrag erschüttern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |