Das Verkehrslexikon

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Landgericht Aachen v. 25.10.2018: Zur Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren auf Waldwegen




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 25.10.2018 - 12 O 170/18) hat entschieden:

   Das Landgericht Aachen bestätigt, dass ein Waldbesitzer grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht für waldtypische Gefahren auf Waldwegen hat. Eine Haftung für Gefahren, die sich aus der Natur oder der forstlichen Nutzung ergeben, wie herabfallende Äste von lebenden oder toten Bäumen, besteht nicht, auch nicht auf stark frequentierten Wegen. Das Betreten des Waldes erfolgt insoweit auf eigene Gefahr.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche aus dem Vorfall vom 09.05.2017. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 839 I 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG bzw. § 823 BGB.

Die Beklagte hat schon eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, Urt. v. 02.10.2012, VI ZR 311/11). Grundsätzlich hängt das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten von der Verkehrserwartung und der Zweckbestimmung der jeweiligen Verkehrsfläche ab. Als Anknüpfungspunkt für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte kommt hier alleine eine nicht ordnungsgemäße Kontrolle der Bäume auf ihrem Grundstück in Betracht.

Der Umfang und die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht eines Waldbesitzers hängen sehr stark von den Umständen des Einzelfalles insbesondere dem Standort des Baumes, der Art des Verkehrs, der Verkehrserwartung, der Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen und dem Status des Verkehrssicherungspflichtigen ab (BGH, Urt. v. 02.07.2004, V ZR 33/04; OLG Köln, Urt. v. 29.07.2010, 7 U 31/10). Eine Verkehrssicherungspflicht hat vorliegend nicht bestanden, da sog. Waldwege jedenfalls nicht unter das Straßen- und Wegegesetz, da es sich nicht um öffentliche Straßen handelt. Nach § 2 Abs. 1 BWaldG gelten auch Waldwege als Wald. Nach der ständigen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Überwachungspflichten bei Waldgrundstücken niedrig anzusetzen. Eine Haftung des Waldeigentümers bzw. Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb eines Waldgebietes besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren (BGH, Urt. v. 2.10.2012 - VI ZR 311/11). Regelmäßige Kontrollen wie bei Straßenbäumen sind dem Waldbesitzer nicht zuzumuten (BGH, a.a.O.). Dass den Waldbesitzer grundsätzlich keine Pflicht trifft, den Verkehr auf Waldwegen gegen waldtypische Gefahren zu sichern, entspricht auch der in § 14 BWaldG für das Betreten des Waldes getroffenen Regelung. Gleiches regelt die auf § 14 BWaldG beruhende Regelung des § 2 LFoG NRW. Es besteht hier weder eine Kontroll- noch eine Gefahrenbeseitigungspflicht. Es herrschen im Wald bekanntermaßen typische Gefahren vor, die sich aus der Natur oder aus der ordnungsgemäßen forstlichen Nutzung oder auch der Nichtbewirtschaftung ergeben und für die der Waldbesitzer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht haftet (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.2012, VI ZR 311/11 ; vgl. auch OLG Köln, NJWRR 1987, 988; OLG Koblenz, NZV 1990, 391, 392; NJWRR 2003, 1253, 1254; OLG Hamm, NuR 2007, 845). Waldtypische Gefahren gehen von lebenden oder toten Bäumen aus (vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 Landesforstgesetz NRW, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.04.2014, IV2 RBs 2/14). Eine Ausnahme des Grundsatzes, dass der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren haftet, gilt auch nicht bei stark frequentierten Wegen (BGH - aaO). Dies entspricht dem in § 2 LFoG NRW zum Ausdruck gebrachten Interessensausgleich zwischen der Betretungsbefugnis der Allgemeinheit und dem Haftungsrisiko des Waldbesitzers. Eine Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers beginnt erst bei Gefahren, die im Wald atypisch sind. Die Teilnahme am waldtypischen Verkehr erfolgt dagegen auf eigene Gefahr erfolgt. Als Besucher des Waldes setzte sich die Klägerin den typischen Gefahren des Waldes aus. Durch den herunterstürzenden Ast hat sich eine waldtypische Gefahr realisiert, für die die Beklagte nach dem oben Gesagtem nicht haftet.

2) Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

II.

Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Streitwert: 4.250,96 EURO

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2018/12_O_170_18_Urteil_20181025.html - DE:LGAC:2018:1025.12O170.18.00

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