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Das Landgericht Aachen bestätigt, dass ein Waldbesitzer grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht für waldtypische Gefahren auf Waldwegen hat. Eine Haftung für Gefahren, die sich aus der Natur oder der forstlichen Nutzung ergeben, wie herabfallende Äste von lebenden oder toten Bäumen, besteht nicht, auch nicht auf stark frequentierten Wegen. Das Betreten des Waldes erfolgt insoweit auf eigene Gefahr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |