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Die Erstattungsfähigkeit eines 20%igen Aufschlags für unfallbedingte Mehraufwendungen bei Mietwagenkosten hängt nicht (allein) vom Bestehen einer Eil- und Notsituation ab, sondern davon, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden und nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind; die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen der Erforderlichkeit liegt beim Schädiger. Beim Schadensersatz für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sind ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 10% der Anmietkosten abzuziehen, es sei denn, es wurde ein klassenniedrigeres Ersatzfahrzeug angemietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |