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Der Vortrag des Klägers, sein Fahrzeug sei von einer Abgasmanipulation betroffen, stellt sich als bloße Behauptung ins Blaue hinein dar, wenn keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung oder eine unzulässige Abschaltvorrichtung vorliegen. Eine Beweiserhebung kommt in diesem Fall nicht in Betracht, da sie auf eine bloße Ausforschung hinauslaufen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |