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Der Genehmigungsbehörde steht bei der Bewertung von öffentlichen Verkehrsbedürfnissen und der Auswahl des Unternehmers nach § 13 Abs. 2 b PBefG ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die gerichtliche Überprüfung konzentriert sich darauf, ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach § 13 Abs. 2 a Satz 2, 2. Halbsatz PBefG bezüglich Abweichungen von vorab bekannt gemachten Mindestanforderungen bedarf keines förmlichen Antrags des Genehmigungsbewerbers und ist als verwaltungsinterner Akt zu verstehen, dessen Sachgerechtigkeit und Willkürfreiheit von der Genehmigungsbehörde zu prüfen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |