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Eine konkludente Zustimmung des privaten Grundstückseigentümers zur Widmung einer über sein Privatgrundstück verlaufenden Straßen- oder Wegefläche zu öffentlichen Verkehrszwecken ist unter der Geltung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG bis zum Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Landesstraßengesetzes am 1. Januar 1962 nur anzunehmen, wenn das schlüssige Verhalten des privaten Eigentümers darauf schließen lässt, dass dieser sich der besonderen Wirkungen der Widmung für den öffentlichen Verkehr bewusst gewesen und im Bewusstsein der eigentumsbeschränkenden Wirkungen mit der Widmung einverstanden gewesen ist (Abgrenzung zu OVG NRW, Urteil vom 21.11.2002 - 11 A 5497/99 -, juris). (Leitsätze des Gerichts) |