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Die Zerstörung einer Verbindungsstraße, die den öffentlichen Verkehrsraum mit einem Markt verbindet und deren Nutzung durch eine Grunddienstbarkeit sowie eine Baulast gesichert ist, kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt werden. Eine angedrohte Zerstörung der Straße durch den Grundstückseigentümer ist unzulässig, wenn die Errichtung und Nutzung der Straße durch entsprechende dingliche und öffentlich-rechtliche Sicherungen gedeckt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |