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Eine Gemeinde kann als juristische Person nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG wegen eines anderen Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangen, wenn der Verfahrensfehler ihr die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Eine Verkürzung von Verfahrensrechten Dritter kann für einen derartigen Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Aufhebung der Entscheidung begründen. Die Auffassung, Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung könnten ohne Beschränkung auf den Schutz subjektiver Rechte und Belange gerügt werden, widerspricht § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |