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Eine geringfügige Überschreitung der Klagebegründungsfrist führt nicht zur Präklusion, wenn offensichtlich keine Verzögerung des Rechtsstreits eintritt. Im Rahmen der Planfeststellung für den Ausbau von Eisenbahnen sind die Immissionsgrenzwerte nach BImSchG und 16. BImSchV zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche einzuhalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |