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Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob das Aufstellen von Altkleider-Containern auf Privatgrundstücken, die von öffentlichem Straßenland aus befüllt werden müssen, eine erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 18 StrWG NRW darstellt. Das Verwaltungsgericht hatte eine Sondernutzung angenommen, wenn der Abstand zum öffentlichen Straßenland einen Meter oder weniger beträgt. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise geändert und den Bescheid der Beklagten hinsichtlich bestimmter Standorte aufgehoben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |