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Der Kläger kann die Rückabwicklung des Kaufvertrags und damit die Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 I 1, 1. Alt. BGB i.V.m. den §§ 123, 142 I BGB verlangen, wenn die erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bezüglich der tatsächlichen Laufleistung des Pkw durchgreift. Dies ist der Fall, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufs einen von der tatsächlichen Laufleistung mindestens um 75.000 km nach unten abweichenden Kilometerstand aufwies und dieser offenbarungspflichtige Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |