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Eine von einem Voreigentümer erteilte Erlaubnis zur Nutzung eines Privatwegs begründet keine Duldungspflicht für den Einzelrechtsnachfolger. Ein Notwegrecht nach § 917 Abs. 1 S. 1 BGB für ein Wohngrundstück, das grundsätzlich die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraussetzt, kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn das Grundstück in einem Naturschutzgebiet liegt, dessen Wegenetz ursprünglich für Fußgänger konzipiert war und der Landschaftsplan das Befahren von Flächen außerhalb befestigter Wege verbietet. Eine langjährige, aber unberechtigte Nutzung gegen landschaftsplanerische Festsetzungen schafft keinen nichtöffentlichen Weg. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |