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Ein Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unbegründet, wenn schwere Nachteile infolge des Planvollzugs, insbesondere durch planbedingten Verkehrslärmzuwachs (hier: 0,1 - 0,2 dB(A) Pegelzuwachs) oder eine Verschlechterung der Erschließungssituation (hier: zusätzliche Wartezeiten im Bereich einiger Sekunden), nicht erkennbar sind. Auch eine vermehrte Feinstaubbelastung oder andere wichtige Gründe, die eine einstweilige Anordnung dringend geboten erscheinen ließen, wurden nicht hinreichend dargetan. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |