Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 12.07.2018: Zum Anspruch eines Straßenanliegers auf exklusiven Parkplatz vor dem eigenen Haus auf öffentlicher Straße




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 12.07.2018 - 14 K 7050/16) hat entschieden:

   Ein Straßenanlieger hat keinen Anspruch darauf, durch hoheitliche Maßnahmen eine exklusive Berechtigung zu erhalten, seinen Pkw unter Ausschluss anderer zugelassener Kraftfahrzeuge auf der öffentlichen Straße vor dem eigenen Haus zu parken.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Entscheidung erfolgt gemäß Beschluss der Kammer vom 27. Dezember 2016 durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ohne mündliche Verhandlung, auf welche die Beteiligten verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die in der Klageschrift des anwaltlich nicht vertretenen Klägers angekündigte Antragsfassung,

"die Stadt I. wird dazu verurteilt mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass eine Gleichbehandlung aller Bewohner in der C.-Straße in der Lage versetzt werden, sein Auto dort wo er wohnt parken zu können",

ist entsprechend des Klägerbegehrens sachdienlich dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass mit der Klage die uneingeschränkte Nutzung des vor dem Grundstück des Klägers im öffentlichen Straßenraum gelegenen Parkplatzes begehrt wird.

Gleichwohl der Kläger wörtlich eine "Gleichbehandlung aller Bewohner" der Straße verlangt, lässt sich doch insbesondere seinem Vorbringen entnehmen, dass er in der Sache Rechtschutz wegen eigener Betroffenheit begehrt. Ein anderes Verständnis liefe dem in der VwGO zu Grunde gelegten Konzept des Individualrechtsschutzes (Vgl. §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 S. 1, V 1 VwGO) entgegen.

Die so verstandene zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Klage als Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten, verkehrsrechtliche Anordnungen zugunsten des Klägers zu treffen oder als Leistungsklage gerichtet auf eine Verurteilung zum anderweitigen Einschreiten der Beklagten statthaft ist.

Insbesondere lässt sich aus dem Gesamtvorbringen des Klägers herleiten, dass dieser im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO letztlich nicht nur Interessen der Allgemeinheit geltend macht, sondern er vielmehr im Ergebnis auf die Herstellung bzw. Wahrung eines eigenen Parkplatzes vor seinem Grundstück abzielt.

Damit ist aber die ebenso für die Verpflichtungsklage, als auch für die allgemeine Leistungsklage erforderliche Klagebefugnis gegeben.

Die Klage ist aber nicht begründet.

Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf das begehrte behördliche Einschreiten zu.

Ein entsprechender Anspruch lässt sich zunächst nicht auf die Vorschriften des einfachen Rechts, insbesondere § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a) StVO und § 14a StrWG NRW, stützen.

Nach § 45 Abs. 1 b S. 1 Nr. 2a) StVO trifft die Straßenverkehrsbehörde die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen.

Es kann offen bleiben, ob der C.-Straße in einem städtischen Quartier mit erheblichen Parkraummangel liegt und die Beklagte überhaupt berechtigt wäre, auf Grundlage der vorgenannten Norm eine Bewohnerparkzone einzurichten. Denn auch durch das Einrichten einer solchen Bewohnerparkzone entstünde kein Vorrecht des Klägers - und um ein solches Vorrecht und nicht eine Gelichbehandlung handelte es sich -, den auf öffentlicher Straße gelegenen Parkplatz vor seiner Tür zu nutzen.

Die Einrichtung einer Bewohnerparkzone hätte weder zur Folge, dass von nun an dem Kläger der Parkplatz vor dessen Haus alleine zugewiesen wäre, noch, dass sich die Anzahl der Anwohnerfahrzeuge in dem Bereich der C.-Straße verringern würde. Insoweit ergibt sich nämlich insbesondere aus § 45 Abs. 1 b.S. 1 Nr. 2a) StVO und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO), dass die entsprechenden Ausweise an Bewohner innerhalb der eingerichteten Bewohnerparkzone erteilt werden. Das insoweit der Behörde eröffnete Ermessen wird weitergehend dahingehend konkretisiert, dass für Personen, die Bewohnerparkausweise erhalten wollen, ein Anspruch auf Erteilung besteht, wenn diese in dem betreffenden Bereich meldebehördlich registriert sind und dort auch tatsächlich wohnen. Aus der Verwaltungsvorschrift ergibt sich zudem einschränkend, dass jeder Bewohner - nicht jede Hausnummer der Straße - einen Parkausweis für sich beanspruchen können soll.

Die vom Kläger in dem Zusammenhang unter Berufung auf eine behauptete Verwaltungspraxis der Stadt S. angedachte Lösung einer grundstücksbezogenen Beschränkung von Parkausweisen auf einen Ausweis je Grundstück stünde hingegen sowohl im Widerspruch zu der Ermessensrichtlinie, als auch generell dem Sinn und Zweck der Möglichkeit, eine Bewohnerparkzone einzurichten.Den zuvor genannten Vorgaben lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Zuteilung von Bewohnerausweisen personenbezogen (also ein Ausweis je Person bezogen auf höchstens ein Fahrzeug) und nicht grundstücksbezogen erfolgen soll. Darüber hinaus würde eine grundstücksbezogene Vergabe der Parkausweise den Sinn und Zweck der Einrichtung von Bewohnerparkzonen geradezu ins Gegenteil verkehren. Diese sollen die Anwohner in städtischen Bereichen mit erheblichem Parkraummangel schützen, indem Fahrzeuge von Nichtanwohnern aus den gekennzeichneten Bereichen ferngehalten werden. Eine Beschränkung auf ein Fahrzeug je Grundstück würde diesem Ansinnen zuwiderlaufen, weil insoweit weitere Anwohner eines Grundstücks sogar gezwungen wären, ebenfalls außerhalb der Zone zu parken.

Ein Anspruch auf behördliches Einschreiten lässt sich überdies schon dem Grunde nach nicht aus § 45 Abs. 1 S. 1 StVO i.V.m. § 14a StrWG NRW herleiten. Zwar kann aus der Vorschrift des § 45 Abs. 1 S.1 StVO auch zugunsten des Einzelnen ein Anspruch auf zumindest ermessensfehlerfreie Entscheidung hergeleitet werden, sofern dieser die Beeinträchtigung qualifizierter Individualbelange geltend macht.

Ein Anspruch auf Schaffung oder Erhaltung eines Parkplatzes "vor der eigenen Haustür" lässt sich jedoch weder dem in § 14a StrWG NRW niedergelegten sogenannte", Anliegergebrauch, noch der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG entnehmen.

Mit der Anerkennung des Anliegergebrauchs als gesteigerter Form des Gemeingebrauchs hat der Gesetzgeber insoweit das gesteigerte Bedürfnis von Grundstückseigentümern bzw. Besitzern gegenüber der Allgemeinheit anerkannt, die an das Grundstück grenzenden öffentlichen Straßen und Wege zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks im gegenüber dem allgemeinen Gemeingebrauch erhöhten Maße zu nutzen.

Der Anliegergebrauch findet indes schon im Wortlaut des § 14a Abs. 1 StrWG NRW eine Grenze dergestalt, dass sich der Grundstücksinhaber nur insoweit auf den gesteigerten Gemeingebrauch berufen kann, als die konkrete Form der Straßennutzung für die ordnungsgemäße Nutzung des Grundstückes erforderlich ist.

Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Diese Zugänglichkeit ist bei einem Grundstück im Regelfall dann gegeben, wenn das Grundstück auch mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. § 14a StrWG NRW garantiert allerdings nur eine genügende Verbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Die Vorschrift vermittelt hingegen keinen Anspruch auf Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs zu dem Grundstück.

Damit einhergehend lässt sich mit Blick auf den Anliegergebrauch des Klägers keine wesentliche Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstückes erkennen. Die möglicherweise für den Kläger auf Grund der Parkplatzsituation im C. -Straße entstehenden Umstände, dass dieser gezwungen sein mag, in gewisser Entfernung von seinem Grundstück zu parken, beeinträchtigt ebenso wenig die Nutzbarkeit seines Grundstückes, wie der Umstand, dass auf der öffentlichen Straße vor seinem Grundstück des Öfteren Fahrzeuge von Anwohnern stehen mögen.

Auch aus dem Verfassungsrecht und vorranging den Grundrechten des Klägers lässt sich der begehrte Anspruch nicht herleiten.

Soweit der Kläger auf die Vorschrift des Art. 101 GG abstellt, ist in keiner Weise nachzuvollziehen, inwieweit das Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter verletzt sein könnte.

Aber auch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich kein Anspruch des Klägers herleiten.

Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn insbesondere durch die öffentliche Verwaltung als Teil der vollziehenden Staatsgewalt wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt wird.

Eine solche Ungleichbehandlung des Klägers ist insoweit durch diesen weder in ausreichend substantiierter Art und Weise vorgetragen worden, noch anderweitig ersichtlich.

Zunächst einmal kann sich der Kläger nicht auf eine mögliche ihm günstiger erscheinende Verwaltungspraxis der Stadt S. im Verhältnis zu der Verwaltungspraxis der Beklagten berufen. Ungeachtet der Frage, in welcher Art und Weise die Stadt S. im Einzelfall Bewohnerparkzonen einrichten und entsprechende Ausweise ausgeben mag, folgt aus Art. 3 Abs. GG jeweils nur das Gebot an einen bestimmten Rechtsträger, gleichförmig innerhalb seines Aufgabenbereiches zu entscheiden. Der Kläger kann daher aus dem allgemeinen Gleichheitsgebot kein Recht ableiten, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010- 1 BvR 2584/06 -, juris

Eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG ist damit schon nicht gegeben, wenn der Kläger geltend macht, dass die Stadt S. - anders als die Beklagte - Bewohnerparkzonen einrichten und nur einen Bewohnerausweis je Haushalt bzw. Grundstück innerhalb einer Bewohnerparkzone herausgebe würde.

Ebenso wenig lässt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG - wie der Kläger wohl geltend macht - ein Leistungsanspruch herleiten, dass die Beklagte aktiv auf eine gleichberechtigte Benutzung der Parkplätze im C.-Straße hinzuwirken habe. Das klägerische Vorbringen ist bei verständiger Würdigung (wohl) dahingehend zu verstehen, dass er eine Gleichbehandlung darin sieht, dass jeder Anwohner - ihn eingeschlossen - in der Lage sein soll, den Parkplatz vor seinem jeweiligen Grundstück zu nutzen. Über die abwehrrechtliche Komponente hinaus, also der Gewährleistung, dass die Verwaltung ihm Rahmen der Eingriffsverwaltung das Gleichbehandlungsgebot einhält, lässt sich ein derartiges Handlungsgebot an die öffentliche Gewalt, aktiv "Gleichheit für Alle" zu schaffen aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht entnehmen.

Auch eine Verletzung des Willkürverbotes, auf das der Kläger sich mehrfacht beruft, ist unter keinen Umständen ersichtlich oder auch nur durch den Kläger im Ansatz nachvollziehbar dargelegt. Dass die Beklagte sich im Umgang mit dem Vorbringen des Klägers, insbesondere im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz von sachfremdem Erwägungen hat leiten lassen, ist weder dem Vorbringen des Klägers in schlüssiger Weise, noch den Schreiben der Beklagten zu entnehmen. Vielmehr wird aus den Antwortschreiben der Beklagten auf die Eingaben des Klägers deutlich, dass diese sich von den Vorgaben des Straßenverkehrsrechts sowie rechtlich nicht zu beanstandenden Ermessenserwägungen hat leiten lassen.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Kammer sich schon in Anbetracht dessen, dass ein Anspruch des Klägers in rechtlicher Hinsicht in keiner Weise ersichtlich ist, nicht dazu veranlasst gesehen hat, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 86 VwGO) weitere Sachverhaltsaufklärung zu tätigen. Die Pflicht zur gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung findet jedenfalls ihre Grenze in dem Vorbringen der Beteiligten unter Berücksichtigung des konkreten Streitgegenstandes. Insoweit gibt aber das Vorbringen des Klägers zu der Parkplatzsituation in der C.-Straße keinen weiteren Anlass zur Sachverhaltsvermittlung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2018/14_K_7050_16_Urteil_20180712.html - DE:VGGE:2018:0712.14K7050.16.00

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