Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 11.07.2018: Zur Notwendigkeit eines Beiratsbeschlusses für Jahresabrechnungen und zur Wirksamkeit einer Änderung der Anlage zum Einnahmenaufteilungsvertrag.




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 11.07.2018 - U (Kart) 15/17) hat entschieden:

   Für die Erstellung der Jahresabrechnungen 2009 bis einschließlich 2014 nach dem Vertrag über die Einnahmenaufteilung auf Basis der Verkehrserhebung 2009 bedarf es unter Einschluss der unternehmensspezifischen Erlöskalibrierung vor der Feststellung der Jahresabrechnung durch den Beirat keines weiteren Beiratsbeschlusses. Zudem wurde festgestellt, dass Anlage 3 zum Vertrag über die Einnahmenaufteilung durch den Beiratsbeschluss vom 11. September 2008 (Beschluss 33/2008) nicht wirksam geändert worden ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

I. Die Berufungen der Beklagten zu 5) und 9) gegen das am 13. Juli 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln werden verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage gegen die Widerbeklagte zu 16) richten.

Auf die weitergehenden Berufungen der Beklagten zu 5) und 9) wird das vorgenannte Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird gegenüber den Beklagten zu 4) bis 6), 9) und 10) festgestellt, dass es für die Erstellung der Jahresabrechnungen 2009 bis einschließlich 2014 nach dem Vertrag über die Einnahmenaufteilung im W. vom 11. März 2003 auf Basis der Verkehrserhebung 2009, wie in Anlage K 16 vorgelegt, unter Einschluss der unternehmensspezifischen Erlöskalibrierung vor der Feststellung der Jahresabrechnung durch den Beirat keines weiteren Beiratsbeschlusses bedarf.

2. Die Beklagten zu 4) bis 6), 9) und 10) werden verurteilt, die Verbindlichkeit und Endgültigkeit der auf Basis der Verkehrserhebung 2009 erstellten Jahresabrechnung 2009, wie in Anlage K 20 in Verbindung mit Anlage K 35 vorgelegt, gemäß § 7.4.2 des Vertrages über die Einnahmenaufteilung im W. vom 11. März 2003 zu bestätigen.

3. Es wird gegenüber den Klägerinnen und der Widerbeklagten zu 5) festgestellt, dass Anlage 3 zum Vertrag über die Einnahmenaufteilung im W. durch den Beiratsbeschluss der Widerbeklagten zu 5) vom 11. September 2008 (Beschluss 33/2008) nicht wirksam geändert worden ist.

Im Übrigen werden die Widerklagen abgewiesen.

II. Die Berufungen der Beklagten zu 4), 6) und 10) werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Kosten erster Instanz:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerinnen zu 25 %, die Beklagten zu 1) bis 3) und 8) sowie die Widerbeklagte 16) zu jeweils 4%, die Beklagten zu 4), 6) und 10) zu jeweils 9%, die Beklagten zu 5) und 9) zu jeweils 13%, die Widerbeklagte zu 5) zu 2%.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen die Beklagten zu 4), 6) und 10) zusammen zu 29% und die Beklagten zu 5) und 9) zusammen zu 20%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) und 8) sowie der Widerbeklagten zu 16) tragen die Beklagten zu 5) und 9) zusammen zu jeweils 3%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) bis 6), 9) und 10) tragen die Klägerinnen und die Widerbeklagte zu 5) zusammen zu jeweils 19%.

Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 4) tragen die Beklagten zu 5) und 9).

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 5) tragen die Beklagten zu 5) und 9) zusammen zu 53%.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 10) bis 15) tragen die Beklagten zu 5) und 9).

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Kosten der Berufung:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerinnen zu 3%, die Beklagten zu 4), 6) und 10) zu jeweils 16%, die Beklagten zu 5) und 9) zu jeweils 23% und die Widerbeklagte zu 5) zu 3%.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen die Beklagten zu 4), 6) und 10) zusammen zu 57% und die Beklagten zu 5) und 9) zusammen zu 39%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) und 8) sowie der Widerbeklagten zu 16) tragen die Beklagten zu 5) und 9).

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) bis 6), 9) und 10) tragen die Klägerinnen und die Widerbeklagte zu 5) zusammen zu jeweils 19%.

Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 4) tragen die Beklagten zu 5) und 9).

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 5) tragen die Beklagten zu 5) und 9) zusammen zu 53%.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 10) bis 15) tragen die Beklagten zu 5) und 9).

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

IV. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

für die erste Instanz abändernd auf:

Klage jeweils 300.000 €, insgesamt 3.000.000 €

1. Widerklage jeweils 66.667 €, insgesamt 200.001 €

2. Widerklage

Antrag 1 jeweils 4.167 €, insgesamt 66.667 €

Antrag 2 66.667 €

Antrag 3 jeweils 4.167 €, insgesamt 66.667 €

Insgesamt 3.400.002 €

für das Berufungsverfahren:

Klage jeweils 300.000 €, insgesamt 1.500.000 €

1. Widerklage jeweils 66.667 €, insgesamt 200.001 €

2. Widerklage

Antrag 1 jeweils 4.167 €, insgesamt 66.667 €

Antrag 2 66.667 €

Antrag 3 jeweils 4.167 €, insgesamt 66.667 €

Insgesamt 1.900.002 €

Gründe:


Die Widerklage hat nur insoweit Erfolg, als gegenüber den Klägerinnen und der Widerbeklagten zu 5) festzustellen ist, dass Anlage 3 zum EAV durch den Beiratsbeschluss vom 11. September 2008 nicht wirksam geändert worden ist.

1.

Der erste Widerklageantrag ist nur gegenüber den Klägerinnen und der Widerbeklagten zu 5) zulässig und insoweit auch begründet.

a)

Die Beklagten zu 5) und 9) und ihre Streithelfer begehren mit ihrem 1. Widerklageantrag gegenüber den Klägerinnen und den Widerbeklagten zu 4) und 5) die Feststellung, dass Anlage 3 zum EAV in der vom Beirat am 11. September 2008 beschlossenen Fassung (Beschluss 33/2008) unwirksam ist. Der Sache nach geht es ihnen hierbei um die Feststellung, dass Anlage 3 zum EAV durch den erwähnten Beschluss nicht wirksam geändert worden ist. Dies hat der Senat im Tenor klargestellt. Alleine diese Feststellung entspricht zudem der Rechtslage.

b)

Der Antrag ist nur gegenüber den Klägerinnen und der Widerbeklagten zu 5) zulässig; gegenüber dem Widerbeklagten zu 4) ist er unzulässig.

aa)

Der Antrag ist gegenüber der Klägerinnen als Zwischenfeststellungswiderklageantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.

(1)

Eine Zwischenfeststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, wenn zwischen denselben Parteien eine Hauptklage anhängig ist, in deren Rahmen Streit über ein vorgreifliches Rechtsverhältnis besteht. Diese Vorgreiflichkeit macht das sonst für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Es muss sich um ein vorgreifliches Rechtsverhältnis handeln, das nicht von dem gemäß § 322 Abs. 1 ZPO allein in materielle Rechtskraft erwachsenden Ausspruch über den Klageanspruch erfasst wird, sondern zu den diesen Ausspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen zählt, die in einem anderen Prozess abweichend beurteilt werden könnten. In diesem Fall ermöglicht § 256 Abs. 2 ZPO es dem Kläger, durch Zwischenfeststellungsklage einen rechtskräftigen Ausspruch auch über alle für die Hauptklage vorgreiflichen Rechtsverhältnisse herbeizuführen. Dabei genügt für die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage die bloße Möglichkeit, dass aus dem streitigen Rechtsverhältnis weitere Ansprüche zwischen den Parteien erwachsen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28.09.2006, VII ZR 247/05, Rn. 12 bei juris; Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 256 Rn. 21 ff.).

(2)

Nach diesen Maßgaben ist der Zwischenfeststellungwiderklageantrag gegenüber den Klägerinnen zulässig. Denn die Frage, ob die Anlage 3 zum EAV durch den Beiratsbeschluss vom 11. September 2008 (33/2008) wirksam geändert worden ist, ist im Rahmen der Klageanträge auf Feststellung, dass es keines weiteren Beiratsbeschlusses zur Zugrundelegung der Verkehrserhebung 2009 bedarf, und auf Zustimmung zur Jahresabrechnung 2009 als Vorfrage zu prüfen; die entsprechenden Feststellungen hierzu erwachsen aber nicht in materielle Rechtskraft. Dementsprechend regelt das Urteil über die Hauptklage diese Vorfrage nicht erschöpfend; über sie kann in weiteren Prozessen über die Jahresabrechnungen ab 2010 erneut Streit entstehen.

bb)

Gegenüber der Widerbeklagten zu 5), der W.1, fehlt es an einer Hauptklage, so dass es den Beklagten zu 5) und 9) und ihren Streithelfern ihr gegenüber nicht um die Feststellung eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO geht. Der Antrag ist gegenüber der Widerbeklagten zu 5) aber gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil das erforderliche Feststellungsinteresse besteht.

So wie der rechtliche Zusammenhang eine Widerklage gegen den Kläger und einen Dritten erlaubt, ist auch eine Feststellungswiderklage gegen den Kläger und einen Dritten als Zwischenfeststellungswiderklage trotz insoweit nicht anhängiger Hauptklage zulässig. Hier muss aber gegenüber dem Dritten ein Feststellungsinteresse vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.1977, VI b ZR 174/74, Rn. 28 bei juris; Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, Rn. 23).

Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Widerbeklagte zu 5) ist Partei des EAV und gemäß ihrem GV für die Umsetzung der von den Verkehrsunternehmen beschlossenen Einnahmenaufteilungsregelungen zuständig. Insofern haben die Beklagten zu 5) und 9) und ihre Streithelfer ein schützenswertes Interesse daran, dass auch gegenüber der Widerbeklagten zu 5) festgestellt wird, ob die Anlage 3 zum EAV durch den Beiratsbeschluss vom 11. September 2008 (33/2008) wirksam geändert worden ist.

cc)

Gegenüber dem Widerbeklagten zu 4), dem A., ist der Feststellungsantrag dagegen unzulässig.

Auch insoweit fehlt es an einem Hauptklageverhältnis zwischen den Beklagten zu 5) und 9) und ihren Streithelfern einerseits und dem Widerbeklagten zu 4) andererseits, so dass die Zulässigkeit des Zwischenfeststellungantrags nicht unmittelbar aus § 256 Abs. 2 ZPO folgt, sondern nur dann gegeben ist, wenn gegenüber dem Widerbeklagten zu 4) ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht.

Dies ist nicht der Fall. Der Widerbeklagte zu 4) ist weder Partei des EAV noch Mitglied des Beirats der W.1 und dementsprechend an dem der Klage zugrundeliegenden Streit über die Verteilung der Verbundeinnahmen nicht beteiligt. Dementsprechend ist es im Verhältnis zum Widerbeklagten zu 4) ohne Bedeutung, ob Beschlüsse der Verkehrsunternehmen zur Änderung der Regelungen über die Aufteilung der Verbundeinnahmen untereinander wirksam oder unwirksam gefasst sind.

Dass der Widerbeklagte zu 4) Gesellschafter der W.1 ist, begründet kein eigenständiges Feststellungsinteresse auch ihm gegenüber. Ein solches ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten zu 5) und 9) auch nicht daraus, dass der Widerbeklagte zu 4) auf die Anwendung des Verbundtarifs hinzuwirken und im Fall der Unwirksamkeit der Änderung ihnen einen finanziellen Ausgleich für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Erbringung von Personenbeförderungsleistungen auf der Grundlage des Gemeinschaftstarifs zu gewähren habe. Eine Pflicht des Widerbeklagten zu 4) dazu, auf die Anwendung des Verbundtarifs hinzuwirken, steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Frage, ob eine von den Verkehrsunternehmen beschlossene Regelung zur Aufteilung der Verbundeinnahmen untereinander wirksam ist; ein solcher wird von den Beklagten zu 5) und 9) und ihren Streithelfern auch nicht aufgezeigt. Erst Recht legen die Beklagten zu 5) und 9) und ihre Streithelfer keine Anspruchsgrundlage dar, und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich, aus der sich bei Unwirksamkeit der Änderung der Anlage 3 zum EAV ein Ausgleichsanspruch gegen den Widerbeklagten zu 4) ergeben könnte.

b)

Soweit der Zwischenfeststellungswiderklageantrag zulässig ist, d.h. gegenüber den Klägerinnen und der Widerbeklagten zu 5), ist er auch begründet. Die Anlage 3 zum EAV ist durch den Beiratsbeschluss vom 11. September 2008 (33/2008) mangels Einhaltung der nach § 15.3 EAV erforderlichen Einstimmigkeit nicht wirksam geändert worden.

2.

Der gegen die Klägerinnen und die Widerbeklagten zu 4) und 5) gerichtete Widerklageantrag festzustellen, dass die Klägerin zu 1. nicht (mehr) Vertragspartner des EAV ist bzw. dass die von der Klägerin zu 1) erklärte Kündigung des EAV nicht durch die Dringlichkeitsentscheidung des Beirats der W.1 aufgehoben oder rückgängig gemacht worden ist, hat keinen Erfolg.

Haupt -und Hilfsantrag sind unzulässig, soweit sie sich gegen den Widerbeklagten zu 4) richtet. Dazu kann auf die vorstehenden Ausführungen zum 1. Widerklageantrag verwiesen werden.

Im Übrigen sind Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Denn die von der Klägerin zu 1) unter dem 18. Dezember 2007 ausgesprochene Kündigung des EAV ist gemäß § 12.4.2 EAV wirkungslos geblieben, weil die Klägerin zu 1) auch nach Abgabe ihrer Kündigungserklärung den W.-Tarif verkauft und angewendet hat.

3.

Der gegen die Klägerinnen und die Widerbeklagten zu 4 bis <16) gerichtete Antrag festzustellen, dass der Vergleichsvertrag zur Regelung der Einnahmenaufteilung der Jahre 2009 - 2017 und zur Durchführung zukünftiger Verkehrserhebungen im W. unwirksam sei, ist unzulässig.

a)

Auf § 256 Abs. 2 ZPO kann der Widerklageantrag nicht gestützt werden, weil die Frage, ob der erwähnte Vergleichsvertrag wirksam ist, für die Entscheidung der Hauptklage nicht vorgreiflich ist.

b)

Aus § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich die Zulässigkeit des Widerklageantrag gleichfalls nicht. Die Beklagten zu 5) und 9) und ihre Streithelfer besitzen kein Feststellungsinteresse.

Die Beklagten zu 5) und 9) und ihre Streithelfer sind nicht Parteien dieses Vergleichsvertrages, weil sie ihm nicht beigetreten sind. Der Vertrag begründet Rechte und Pflichten nur im Verhältnis der Parteien des Vergleichsvertrages, nicht aber zulasten nicht am Vertrag Beteiligter. Dies folgt nicht nur aus dem allgemeinen schuldrechtlichen Grundsatz, dass ein Vertrag zu Lasten Dritter unzulässig ist (vgl. Grüneberg-Palandt, BGB, 77. Aufl., Vor § 328 Rn. 190 m.w.N.), sondern ist ausdrücklich auch in Ziff. 2 des Vergleichsvertrages geregelt. Danach sind Gegenstand des Vergleichsvertrages die streitige Einnahmenaufteilung der Jahre 2009 bis 2014, Vereinbarungen zur Einnahmenaufteilung für die Folgejahre 2015 bis 2017 und zur Durchführung zukünftiger Verkehrserhebungen, jedoch jeweils nur unter den Vergleichsparteien. Ausdrücklich ist hervorgehoben, dass die im Vergleichsvertrag getroffenen Vereinbarungen ausschließlich im Innenverhältnis zwischen den Vergleichsparteien gelten, solange nicht alle Verbundverkehrsunternehmen dem Vergleichsvertrag beigetreten sind. Da die Beklagten zu 5) und 9) und ihre Streithelfer diesem Vertrag nicht beigetreten sind und ohne einen Beitritt von diesem auch sonst nicht rechtlich betroffen sind, haben sie kein rechtliches Interesse an Feststellungen zu dessen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit.

Auf die Ausführungen der Beklagten zu 5) und 9) und ihrer Streithelfer zu den Mehrheitserfordernissen für Änderungen des EAV oder Beiratsbeschlüssen nach dem Gesellschaftsvertrag der W.1 und zu kartellrechtlichen Einwänden gegen die Wirksamkeit des Vergleichsvertrags kommt es, da sie die Begründetheit des Antrags betreffen, nicht an. Diese liegen indes auch neben der Sache, weil der Vergleichsvertrag ein Vertrag zwischen den daran beteiligten Verkehrsunternehmen ist, nicht jedoch eine Änderung des EAV oder einen sonstigen Beiratsbeschluss darstellt.

4.

Der Antrag, die Widerbeklagte zu 5) zu verurteilen, es zu unterlassen, auf Grundlage des vorgenannten Vergleichsvertrags die Verteilung und Auszahlung von Fahrgeldeinnahmen an die Widerbeklagten zu 4) bis 14) und 16) vorzunehmen, ist unbegründet. Die Beklagten zu 5) und 9) und ihre Streithelfer tragen keine Anspruchsgrundlage vor, aus der sich ein entsprechender Unterlassungsanspruch ergeben könnte. Eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal eine Einnahmenaufteilung auf Grundlage des Vergleichsvertrags keine rechtlichen oder tatsächlichen Wirkungen zulasten der an diesem Vertrag nicht Beteiligten zeitigt. Diesen gegenüber hat die Einnahmenaufteilung ohne Rücksicht auf den Vergleichsvertrag allein nach den Vorschriften des EAV nebst seinen Anlagen und des Gesellschaftsvertrags der W.1 zu erfolgen, weil der Vergleichsvertrag nur im Innenverhältnis der an ihm Beteiligten gilt.

5.

Ebenso unbegründet ist dementsprechend auch der Antrag der Beklagten zu 5) und 9) und ihren Streithelfer, die Klägerinnen und die Widerbeklagten zu 4) bis 16) zu verurteilen, es zu unterlassen, eine verbundweite Verkehrserhebung im Jahr 2018 entsprechend den Regelungen des erwähnten Vergleichsvertrags in Auftrag zu geben oder durchzuführen. Auch ein darauf gerichteter Unterlassungsanspruch steht den Beklagten zu 5) und 9) und ihren Streithelfern nicht zu, weil auch eine neue, auf Basis des Vergleichsvertrages durchgeführte Verkehrserhebung allein Wirkungen im Verhältnis der Vergleichsparteien hätte, die - sich nach dem EAV und dessen Anlagen bzw. dem Gesellschaftsvertrag der W.1 richtenden - Einnahmenaufteilungsansprüche der nicht an diesem Vertrag beteiligten Verkehrsunternehmen aber nicht berühren würde.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100, 101, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Kostenentscheidung erster Instanz auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO beruht, war zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 3 c) des Vergleichsvertrags vom 30. Juni 2016 die Gerichtskosten zwischen den Klägerinnen und den aus dem Prozess entlassenen Beklagten hälftig zu teilen und die außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Sie betrifft lediglich die Kostenentscheidungen, weder den Feststellungsausspruch noch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung, § 894 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Senat hat den Streitfall auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden.

IV.

Die Streitwertfestsetzung erster Instanz war gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 2 GKG abzuändern, weil die Kostenentscheidung eine Aufgliederung der Klage- und Widerklageangriffe erforderte.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2018/U_Kart_15_17_Urteil_20180711.html - DE:OLGD:2018:0711.U.KART15.17.00

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