|
Die Beklagte hat die Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt, indem sie die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware verwendete. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt in der Belastung mit einer bei Kenntnis des Manipulationsvorgangs nicht getroffenen Kaufentscheidung und der damit eingegangenen Kaufpreiszahlungsverpflichtung, die bereits eine Vermögensgefährdung begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |