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Gemeinden sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht grundrechtsfähig; sie können sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar auf die Prozessgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, nicht jedoch auf die materiellen Grundrechte oder die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor, wenn ein Gericht nicht jeder Rechtsansicht einer Partei folgt oder jedes Vorbringen ausdrücklich bescheidet, sofern die wesentlichen Tatsachenbehauptungen verarbeitet wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |