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Eine Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts mit einem Faktor von 1,5 nach Nr. 2300 VV/RVG ist bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls angemessen, wenn die anwaltliche Tätigkeit umfangreich war und erheblich über die Fertigung eines einfachen Forderungsschreibens hinausging, etwa durch die Geltendmachung verschiedener Schadenspositionen (Sachschaden, Abschleppkosten, Schmerzensgeld, zahnärztliche Behandlungskosten) und umfangreiche Korrespondenz sowie Besprechungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |