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Die Anmeldung einer Marke durch einen ehemaligen Geschäftsführer kann bösgläubig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sein, wenn er von einem schutzwürdigen Besitzstand des ehemaligen Arbeitgebers an dem Zeichen positive Kenntnis hatte und die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen will. Die Kenntnis des Geschäftsführers ist der Markeninhaberin zuzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |