Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 26.06.2018: Zur städtebaulichen Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für den Ausbau einer innerstädtischen Verbindungsstraße unter Berücksichtigung von Verkehrslärm




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 26.06.2018 - 2 D 80/16.NE) hat entschieden:

   Die städtebauliche Erforderlichkeit eines Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestimmt sich maßgeblich nach der Konzeption der Gemeinde und ihrem planerischen Ermessen. Nicht erforderlich sind nur Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren oder der Förderung von Zielen dienen, für die die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Die Abgewogenheit einer Bauleitplanung ist nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit zu machen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken antragsbefugt. Als solche machen sie hinreichend substantiiert geltend, insbesondere durch die ihrer Ansicht nach planbedingten Verkehrslärmbelastungen in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB und durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein. Ob sich der Antragsteller zu 1. in der gegebenen Situation auch auf ein im Denkmalschutzrecht wurzelndes subjektives Recht berufen könnte,

kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller von vornherein als nutzlos erweist, weil er aus der von ihm erstrebten Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans offensichtlich keine tatsächlichen Vorteile (mehr) ziehen kann und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern könnte, etwa weil der Bebauungsplan bereits vollständig ausgenutzt wurde. Ein Rechtsschutzinteresse ist allerdings schon dann zu bejahen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann. Dazu kann im Einzelfall schon die berechtigte Erwartung genügen, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.

Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07-, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, sowie Urteile vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = juris Rn. 22, 26 f., und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = juris Rn. 18.

Daran gemessen steht das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller hier nicht durchgreifend in Frage. Bedenken bestehen insoweit zwar deshalb, weil die Umsetzung der von der Antragsgegnerin unter anderem mit dem vorliegenden Bauleitplanverfahren verfolgten Anliegen keines Bebauungsplans bedurft hätte. Die im Zentrum stehende Veränderung der Verkehrsflächen findet ausschließlich auf Gemeindegrund statt, die übrigen Festsetzungen verändern jedenfalls im Kern die Nutzbarkeit der Grundstücke für die Anlieger nicht bzw. nicht unmittelbar. Damit ist zweifelhaft, ob die Aufhebung des Bebauungsplanes den Antragstellern einen rechtlichen Nutzen bringen könnte. Dies gilt insbesondere für den Antragsteller zu 2., in dessen Wohnumfeld der Straßenumbau bereits abgeschlossen ist. Allerdings erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin aus einer Aufhebung des Bebauungsplanes Konsequenzen ziehen würde, die den Antragstellern möglicherweise zugute kämen, sei es, dass sie trotz des nicht zwingenden Charakters eine veränderte Bebauungsplanung durchführt, sei es, dass sie die Gründe, die gegebenenfalls zur Nichtigkeit des Planes führen, bei der Umsetzung von Maßnahmen unterhalb von Satzungsbeschlüssen berücksichtigt und beseitigt.

II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

1. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 2/18/166 "Weingartenstraße" leidet an keinen formellen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Solche haben die Antragsteller nicht gerügt; ohne Rüge beachtliche Fehler sind nicht zu erkennen, namentlich trägt die Auslegungsbekanntmachung vom 23. März 2015 den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB umfassend Rechnung.

2. Der Bebauungsplan ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 17. September 2015 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) auch materiell rechtmäßig. Er ist in seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Seine textlichen und zeichnerischen Festsetzungen sind hinreichend bestimmt (dazu b) und der Bebauungsplan verstößt nicht in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu c).

a) Der Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.

Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.

Gemessen daran ist der angegriffene Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin will mit dem vorliegenden Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen, um unter anderem die Weingartenstraße so auszubauen, dass sie ihrer Verbindungsfunktionen von der C1. Straße zum Stadtzentrum (besser) gerecht werden kann. Zugleich sollen damit die Verkehrssicherheit erhöht, verschiedene vom Rat beschlossene Entwicklungskonzepte (Verkehrskonzept, Rahmenplan "Innenstadt") umgesetzt, eine leistungsfähige und kurze Anbindung von der Hauptzufahrtsstraße B 239 in die Innenstadt geschaffen und im Zuge der Bebauungsplanung sichergestellt werden, dass trotz der schon vorhandenen und prognostisch um mehr als 10 % steigenden Verkehrsbelastung mit den daraus resultierenden Immissionen gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben/werden. All dies sind legitime Planungsziele (§ 1 Abs. 7 Nr. 1, 4, 7c, 9 und 11 BauGB). Dass die Antragsteller die von der Antragsgegnerin gesehene Notwendigkeit einer kurzen Verkehrsanbindung an die südliche Innenstadt für "durchaus fraglich" halten, ändert hieran nichts. Diese Beurteilung steht ohne Zweifel im originären städtebaulichen Ermessen der Antragsgegnerin.

Vgl. allgemein zu den Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit einer (isolierten) Straßenplanung auch OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 88 ff.

Dagegen ist es ausweislich der Aufstellungsvorgänge und entgegen der von den Antragstellern wiederholt und pointiert vorgetragenen Auffassung kein Ziel des Bebauungsplanes, die Verkehrsfunktion der Weingartenstraße zu verändern, sie "heraufzustufen" oder gar eine neue straßenrechtliche Kategorie zu begründen. Abgesehen davon, dass dies ohnehin regelmäßig kein Regelungsgehalt eines Bebauungsplanes sein kann,

vgl. zum möglichen Festsetzungsinhalt Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 917 ff.; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 9 Rn. 58 ff., 66; Gaentzsch, in: C1. Kommentar zum BauGB, Stand Juni 2018, § 9 Rn. 35,

soll die Verkehrsflächenplanung nach dem Willen des Rates allein der schon seit mindestens 2010 bestehenden Verkehrsbedeutung der Weingartenstraße Rechnung tragen, um den sich daraus schon zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ergebenden Anforderungen an den Ausbauzustand zu genügen. Diese Zielsetzung wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass die Nutzungsfrequenz nach dem vom Rat eingeholten Gutachten nur um 10-15 % zunehmen soll und sich weiter im Korridor einer DTV von 6.000-8.000 bewegt, die nach den einschlägigen Regelwerken (RASt 06) der Kategorie "Verbindungsstraße" zugeordnet wird (vgl. auch Verkehrsuntersuchung S. 11).

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. Juni 2002 ‑ 3 K 46/00 -, dem eine Klage unter anderem des Antragstellers zu 2. gegen eine Verkehrsanordnung zum Beidrichtungsverkehr der bis dahin als Einbahnstraße genutzten Weingartenstraße zugrunde lag, bereits zum damaligen Zeitpunkt zwischen 5.700 und 6.750 Fahrzeugbewegungen gezählt wurden (UA S. 21).

Da damit keine Funktionsänderung "geplant" ist, gehen zugleich die in diesem Zusammenhang geäußerten Einwände der Verletzung eines Gebietsgewährleistungsanspruchs und eines Vertrauensschutzes schon aus diesem Grunde ins Leere. Im Übrigen hat bereits die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich solche Rechtspositionen von vornherein nicht auf Straßen und ihre Nutzungsfrequenz erstrecken.

b) Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat.

Mit dem Bestimmtheitsgebot verzahnt - wenn auch eher eine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bzw. des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB und der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage - ist der Topos der gebotenen Regelungstiefe des Bebauungsplans. Bauplanerische Festsetzungen sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu treffen, soweit sie erforderlich sind. Welches Maß an Konkretisierung sie haben müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Bebauungsplan trifft seine Regelungen für die städtebauliche Ordnung grundsätzlich konkret-individuell nach der jeweiligen Sachlage. Dabei hängt das Maß gebotener Präzision wesentlich von der Art der in Rede stehenden Festsetzung, von den Planungszielen und insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab. In dem von §§ 1 Abs. 3, 9 BauGB gezogenen Rahmen bestimmt die Gemeinde in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist.

Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans keinen durchgreifenden Bestimmtheitsbedenken. Diesbezügliche Einwände haben die Antragsteller bereits nicht, insbesondere nicht in substantiierter Form, erhoben. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere sind die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zu den Lärmpegelbereichen - und denjenigen Gebieten, in denen wegen nächtlicher Verkehrslärmbelastungen von mehr als 50 dB(A) Schutzvorkehrungen für die baugenehmigungspflichtige Neuanlage von Schlafräumen getroffen werden - eindeutig und vor allem in der Bezugnahme auf die DIN 4109 absehbar geeignet, etwaige nachfolgende Genehmigungsverfahren vorhersehbar und praktikabel zu steuern.

Damit ist zugleich der schon vor Planaufstellung bestehende Lärmkonflikt auf der Ebene der Festsetzungen des Bebauungsplans ausreichend abgearbeitet.

Weitergehende Regelungen waren bei dem hier vorliegenden einfachen Bebauungsplan weder möglich noch erforderlich, auch wenn die für sich genommen klar festgelegten Abgrenzungen der Lärmpegelbereiche in den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans die vorhandenen Baukörper teilweise durchschneiden. Dies gilt um so mehr, als Rechtsfolgen hieran nur für den Fall genehmigungsbedürftiger Änderungen in der Substanz oder einer Neubebauung geknüpft sind und zumindest weite Teile des Wohnbaubestandes dem Lärmpegelbereich III unterfallen, dessen Schallschutzanforderungen an Wohnräume ohnehin regelmäßig von den heute aus Wärmeschutzgründen erforderlichen Isolierglasfenstern bei üblicher Massivbauweise und entsprechendem Flächenverhältnis von Außenwand und Fenster erfüllt werden.

Gleiches gilt - mit Ausnahme der letzten Überlegung - im Ergebnis für die Abgrenzung der Bereiche mit besonderen Anforderungen für Schlafräume.

c) Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin leidet auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsfehler.

Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.

Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

Das private Eigentum gehört dabei selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungsbeachtlichen Belangen.

Insbesondere das private Interesse am Erhalt bestehender Nutzungsrechte ist unter Berücksichtigung des besonderen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes abwägend zu berücksichtigen.

Dabei sind bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche die engen Grenzen des festsetzungsunabhängigen Bestandsschutzes zu beachten. Vor diesem Hintergrund setzt die Überplanung solcher Bereiche im Interesse einer geordneten, den gemeindlichen Zielvorstellungen entsprechenden Entwicklung eine sorgfältige Bestandsermittlung voraus. Die konzeptionelle Ausgestaltung des Plans ist dann möglichst diesem Bestand anzupassen. Dies schließt eine "Wegplanung" bestehender Nutzungen oder die Änderung bestehender Nutzungsrechte aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht aus, bedarf aber einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung.

Diese Maßgaben hat die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Bebauungsplanung beachtet und insbesondere die Anforderungen an das Gebot gerechter Abwägung im Hinblick auf die von den Antragstellern im Wesentlichen geltend gemachten Belange einer zumutbaren Verkehrsbelastung, eines hinreichenden Immissionsschutzes und damit zusammenhängender Eigentumsinteressen sowie mit Blick auf den Denkmalschutz gewahrt. Gesunde Wohnverhältnisse sind selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller nicht gefährdet.

aa) Entgegen der - allerdings nicht ins Detail gehenden, sondern überwiegend pauschal bleibenden - Rügen der Antragsteller hat der Plangeber die Problematik der Zunahme des Verkehrs und der sich daraus ergebenden Immissionen vorliegend ausreichend ermittelt und vertretbar abgewogen.

Insbesondere gibt es keinen tragfähigen Anhaltspunkt, dass die Planung deswegen nicht umsetzbar wäre oder dem Gebot gerechter Abwägung zuwiderliefe, weil in dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet wegen der von der Neuplanung hervorgerufenen Lärm(zusatz)belastung bzw. -umverteilung und der bestehenden Vorbelastung unter Einschluss von hier allein in Betracht kommenden und im Bebauungsplan - wie ausgeführt - handwerklich beanstandungsfrei festgesetzten Maßnahmen des passiven Lärmschutzes gesunde Wohnverhältnisse in Frage gestellt wären.

Die Antragsgegnerin hat die hiermit zusammenhängenden Belange gesehen und ist bei der Planung im Ansatz von den Orientierungswerten der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" und denjenigen der 16. BImSchV ausgegangen. Zutreffend hat sie dabei erkannt, dass die DIN 18005 keine Grenzwerte, sondern (nur) Orientierungswerte enthält und damit (lediglich) einen Anhalt dafür liefert, wann ungesunde Wohnverhältnisse gegeben sein können. Auch eine Überschreitung der Orientierungswerte führt daher für sich genommen noch nicht zu einer Unausgewogenheit der Planung unter Lärmschutzaspekten. Denn auch ein Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 um 5 dB(A) oder ggf. auch mehr kann - zumal bei einer Bestandsüberplanung - durchaus das Ergebnis einer gerechten Abwägung im Hinblick auf die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse i. S. d. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB sein.

Je weiter allerdings die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern.

Bei der Bauleitplanung werden Belange des Immissionsschutzes, soweit sie von der Planung betroffen sind, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt. Eine strikte Grenze wird der Planung dabei erst grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gezogen, indem eine Bauleitplanung nicht sehenden Auges zu gesundheitsgefährdenden Geräuschimmissionen führen darf.

Eine Lärmbelastung im grundrechtskritischen Bereich wird erst oberhalb der Dauerschallpegel von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) angenommen werden können.

Ausgehend davon sind Abwägungsfehler bei der Betrachtung und Würdigung der Auswirkungen der Bauleitplanung auf die Verkehrsverhältnisse und den von ihnen ausgehenden Lärmbelastungen für die Anwohner hier nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat Vorbelastung und Konsequenzen der planerisch (neu) ermöglichten Nutzungen für den Verkehrsfluss und die Immissionsbelastung jeweils gutachterlich - und unter Einschluss von Alternativrouten - untersuchen lassen. Schon dies spricht für eine ausreichende Berücksichtigung der Problematik im Abwägungsprozess, zumal die Antragsteller insoweit konkrete Rügen entweder nicht vorgebracht haben oder diese nach dem Inhalt der Aufstellungsvorgänge keine Zweifel an deren Tragfähigkeit zu begründen im Stande sind.

Unbeschadet dessen hat der Rat der Antragsgegnerin zu Recht in seine Abwägungsentscheidung tragend eingestellt, dass die Planung in Anbetracht der bestehenden Straßenauslastung nicht zu einer wesentlichen Verkehrsmehrbelastung der Weingartenstraße - und damit gesteigerten Verlärmung - führt, und sich vor allem nicht einmal in der Nähe der aus grundrechtlicher Sicht problematischen Werte von 60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tags bewegt und die Planung mithin auch einschließlich der Verkehrsflächenfestsetzung keine wesentliche Erweiterung einer Straße i. S. d. § 1 Abs. 2 16. BImSchV zum Gegenstand hat, die an §§ 41 ff. BImSchG, § 2 Abs. 1 16. BImSchV zu messen wäre. Der bereits bisher bestehenden Überschreitung der Richtwerte für Wohngebiete nach der DIN 18005 an einzelnen Gebäuden hat er mit der Festsetzung von Lärmpegelbereichen und der Anordnung passiven Schallschutzes im Rahmen der DIN 4109 im Falle baugehmigungspflichtiger baulicher Veränderungen in der konkreten Planungssituation hinreichend Rechnung getragen. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass insoweit keine neuen Immissionskonflikte "geplant" werden, sondern die "Gemengelage" bereits bestand.

Die planungsrelevanten Verkehrsimmissionen hat die Antragsgegnerin ausgehend hiervon erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Sie bewegen sich in einem Rahmen, der als Ergebnis einer gerechten Abwägung Bestand haben kann. Die prognostizierte Überschreitungen der Richtwerte der DIN 18005 durfte die Antragsgegnerin im Rahmen ihres planungsrechtlichen Ermessens für hinnehmbar halten, zumal die festgesetzten Maßnahmen des passiven Schallschutzes absehbar Verbesserungen mit sich bringen und die entsprechenden Richtwerte der zumindest ihrem Rechtsgedanken nach einschlägigen 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete teilweise deutlich eingehalten werden.

Die Ergebnisse des von der Antragsgegnerin eingeholten Immissionsschutz-gutachtens und der darin in Bezug genommenen Verkehrsuntersuchung, auf die sich die Antragsgegnerin hier bei ihrer Abwägungsentscheidung gestützt hat, bilden eine taugliche tatsächliche Grundlage für die Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Lärmschutzbelange, insbesondere sind sie aus technisch-methodischer Sicht nicht zu beanstanden, in sich stimmig und im Ergebnis nachvollziehbar.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es bei der Ermittlung von planbedingtem Zusatzverkehrsaufkommen und damit auch des zusätzlichen Lärms um eine Prognose geht. Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrundeliegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist.

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Gutachter über ein Detail der "richtigen" Methode zur Ermittlung eines Einsatzwertes im Rechenwerk der Verkehrs- und Lärmprognose streiten. Entscheidend ist nach dem oben dargestellten rechtlichen Prüfungsmaßstab allein, ob das Vorgehen des Gutachters methodisch unzulänglich oder gar ungeeignet ist, z. B. das Verkehrsaufkommen zutreffend zu erfassen.

Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht.

Ausgehend hiervon ist auch der gerichtlichen Entscheidung die Verkehrsprognose vom 11. September 2014 ohne weiteres zugrundezulegen. Die Antragsteller haben auch im gerichtlichen Verfahren nicht aufgezeigt, dass die Untersuchung methodisch in einer (ihre Tauglichkeit als Planungsgrundlage berührenden) Weise fehlerhaft sein könnte. Sie haben sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, die Ergebnisrichtigkeit der Untersuchung in Zweifel zu ziehen, ohne insoweit Anknüpfungstatsachen zu benennen.

Soweit der Antragsteller zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals konkret die seiner Meinung nach fehlerhafte, die tatsächliche Ist-Belastung überschätzende Bestandserfassung gerügt hat, weil das Gutachten die Besonderheit der derzeitigen Verkehrsführung, wonach aktuell vor seinen Grundstücken eine - erst nach der Planung wegfallende - Regelung gelte, nach der nur in Richtung Süden gefahren werden dürfe, nicht erkannt und stattdessen eine durchgängige Nutzung der Weingartenstraße in beide Fahrtrichtungen auch für den Ist-Fall unterstellt habe, trifft dies nach dem Inhalt des Lärmschutzgutachtens nicht zu. Wie sich insbesondere aus dem Schaubild der Anlage 1.1 entnehmen lässt, ist der Bereich vor den Häusern des Antragstellers zu 1. (dort als T.-------straße 2 und X2.-------straße 7 bezeichnet) durch die (nur dort eingezeichnete) dünne Linie als nur in eine Fahrtrichtung befahrbar markiert. Ebenso wird auf Seite 13 des Berichts ausdrücklich vermerkt, dass für die "Weingartenstraße im Abschnitt südlich der X2.-------straße im Bestand eine Einbahnstraßenregelung mit Fahrtrichtung Süd (C1. Straße) eingerichtet" sei und "im Zuge der Baumaßnahmen hier eine Befahrung in beide Richtungen eingerichtet werden" solle. Unabhängig davon ist auszuschließen, dass der Gutachter, der seine Ergebnisse auf Basis einer eigenen Inaugenscheinnahme und in "Übereinstimmung mit oben genannter Verkehrsuntersuchung" erstellt hat, die dortige, sofort ins Auge fallende Verkehrssituation unzutreffend erfasst haben könnte.

Die vergleichsweise geringfügige Auswirkung der geänderten Verkehrsführung auf die Lärmbelastung, die offenbar der vorbeschriebenen Vermutung der Antragsteller zugrunde liegt, erschließt sich im Übrigen ohne Weiteres daraus, dass die Gebäude des Antragstellers zu 1. durch die bisherige Verkehrsführung jedenfalls nicht vollständig von dem nach Norden in die Innenstadt fließenden Verkehr unberührt geblieben sind, der von der B 239 über die C.--------straße am Haus X.-------platz 2 vorbeifließt und hinter der Spitzkehre über den X.-------platz auf Höhe des Kutscherhauses wieder auf die Weingartenstraße zurückführt.

Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass das Gutachten die - bekannten - Geländebewegungen in der Örtlichkeit allgemein und insbesondere für das Wohnhaus des Antragstellers zu 1. unberücksichtigt gelassen haben könnte. Im Gegenteil weist der Gutachter ausdrücklich darauf hin, dass die "Höhenverläufe entsprechend der Geobasisdaten der Vermessungs- und Katasterverwaltung NRW berücksichtigt" seien (Seite 13). Für das fragliche Wohngebäude ist zudem explizit vermerkt: "Der im Nahbereich des Gebäudes T.-------straße 2 vorhandene Höhenversatz zwischen Weingartenstraße/C1. Straße und dem Gelände des deutlich höher liegenden Wohngebäudes ist im zugrunde gelegten Höhenmodell bereits berücksichtigt…" (Seite 14). Hinzu kommt auch hier, dass dem Gutachter bei der eigenen Inaugenscheinnahme die das Gebiet prägende Topographie kaum entgangen sein dürfte.

Keinen Bedenken begegnet in diesem Rahmen des Weiteren die Annahme, dem Prognose-0-Fall sei die Variante 1.2, die von einer 70 %igen Verlagerung des Quartiersverkehrs und einer 10 %igen Verlagerung des überörtlichen Verkehrs ausgeht, als realistische und hinreichend pessimale gegenüber zu stellen. Dabei ist nachvollziehbar berücksichtigt, dass der Durchgangsverkehr auf der Weingartenstraße bereits jetzt recht hoch ist und die Straße von ortskundigen Fahrern dementsprechend bereits im Bestand "angenommen" wird. Das war auch beim vom Berichterstatter durchgeführten Ortstermin unschwer festzustellen. Umgekehrt sind zusätzliche Verkehrsverlagerungen von den Ringstraßen angesichts des auch nach der Umsetzung der Planung unter den "normalen" Anforderungen einer Durchgangsstraße bleibenden Ausbauzustandes, des Geländes und der bestehenden Verkehrsbeschränkungen (30 km/h und Durchfahrverbot für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie die nächtliche Einbahnstraßenregelung) nicht anzunehmen, jedenfalls aber nicht überwiegend wahrscheinlich.

Ob sich der im März/April 2018 durchgeführten Verkehrszählung mit den Antragstellern entnehmen lässt, dass die tatsächliche Nutzung der Weingartenstraße höher ist als prognostiziert, ist in diesem Kontext unerheblich, da es rechtlich ‑ wie ausgeführt - allein darauf ankommt, ob die Prognose ordnungsgemäß erstellt wurde, nicht aber darauf, ob sie sich später als richtig erweist.

Unbeschadet dessen lässt sich den von den Antragstellern übersandten Zähldaten ein solcher Befund allerdings auch nicht entnehmen. Mehr als etwa 4.000 Fahrzeugbewegungen in beiden Richtungen am Tag werden - soweit ersichtlich - nicht dokumentiert.

Die prognostizierten Zusatzbelastungen durch Straßenverkehrslärm hat die Antragsgegnerin ebenfalls sachgerecht in die Abwägung eingestellt.

Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche - wie hier - die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen.

Dabei mag eine für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbare Erhöhung einer Verkehrsvorbelastung in einem besonders lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter Abwägungsgesichtspunkten im Regelfall ohne hinzutretende besondere Umstände auch in dem besagten - hier nach den überzeugenden Feststellungen des Lärmgutachtens nicht einmal näherungsweise zu erwartenden - lärmkritischen Bereich von (oberhalb) tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) mit entsprechend gewichtiger städtebaulicher Begründung eher hingenommen werden können. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A).

Die ausweislich des Gutachtens der A. GmbH vom 26. September 2014 maximal zu erwartenden Verschlechterungen bewegen sich tags bei (gerundet) max. 2 dB(A), tatsächlich fast durchweg bei 1,2-1,4 dB(A), nur in wenigen Fällen bei max. 1,7 dB(A) und damit durchweg unterhalb oder allenfalls am Rande der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Dies gilt in noch stärkerem Maß für die Nachtzeit, für die sich Pegelerhöhungen mit einer Ausnahme (1,1 dB(A)) unterhalb von 1 dB(A) ergeben. Im gesamten Plangebiet verbleibt die Verkehrslärmbelastung auch nach Durchführung der Planung bei max. 65 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts. Ausnahmen ergeben sich lediglich für die hochvorbelasteten Grundstücke Weingartenstraße und (dort max. 56/66 dB(A) bzw. 57/67 dB(A). Auch diese Belastungen im Bereich der Weingartenstraße und verbleiben jedoch noch deutlich unter den aus grundrechtlicher Sicht problematischen Werten, die danach frühestens bei einer Verdoppelung des Verkehrsgeschehens gegenüber den Annahmen des Gutachtens denkbar wären.

Aus der zutreffend gesehenen Verkehrssituationen und der ebenfalls zutreffend eingestellten Lage des Wohnhauses des Antragstellers zu 1. ergeben sich insoweit keine Besonderheiten. Zwar steigt nach der Berechnung des Gutachtens der Tagesbelastungswert im Erdgeschoss relativ stark um 1,6 dB(A), in den übrigen Bereichen noch um 1,4-0,9 dB(A) an, bewegt sich mit max. 65 dB(A) aber weiterhin im Rahmen des in der konkreten Grundstückssituation Zumutbaren, zumal die nächtliche Immissionsbelastung - nicht zuletzt wegen des auch nach dem Umbau nach dem Willen der Antragsgegnerin beizubehaltenden nächtlichen Durchfahrverbotes - nur um max. 1,1 dB(A) steigt.

Bei ihrer Entscheidung für die gewählte Planungsvariante durfte die Antragsgegnerin auch einstellen, dass hiermit eine gewisse Konzentration der Lärmbelastung erfolgt, weil sich der Kraftfahrzeugverkehr nicht gleichmäßig auf die Erschließungsstraßen im südlichen Innenstadtbereich verteilt. Dies hätte zwar eine Entlastung der Anwohner der Weingartenstraße mit sich gebracht, zugleich aber die Anwohner der übrigen Straßen deutlich stärker als gegenwärtig belastet. Dies musste der Plangeber jedenfalls nicht als vorzugswürdige Variante auswählen. Ohne Rechtsfehler ist er vielmehr davon ausgegangen, dass die Zahl der Betroffenen bei der hier gewählten Variante nur etwa halb so groß ist wie bei einer gleichmäßigeren Verkehrsverteilung. Hiergegen haben auch die Antragsteller nichts erinnert. Ihr in diesem Zusammenhang wiederholt, zuletzt in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich erhobener Vorwurf, Alternativen seien nicht geprüft worden, liegt angesichts der - u. a. in der Planbegründung - ausführlich dokumentierten umfangreichen Verkehrsversuche und auch aufgrund der inzwischen fast 20 Jahre andauernden gerichtlichen Auseinandersetzungen um verschiedene Verkehrsführungen auf der und um die Weingartenstraße schlicht neben der Sache.

Weitergehend war zu berücksichtigen und ist vom Plangeber ausweislich der Planbegründung und der Abwägung auch berücksichtigt worden, dass bei anderen Verkehrsvarianten die Belastung in den Seitenstraßen überproportional zunimmt, während es für die Anwohner der Weingartenstraße nur zu einer vergleichsweise geringfügigen Entlastung unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle kommt. Dies ist den bereits heute vorhandenen, stark unterschiedlichen Verkehrszahlen geschuldet, da sich die Zunahme etwa um 500 Fahrzeugbewegungen täglich bei einer Straße, die bisher lediglich von wenigen 100 Fahrzeugen genutzt wurde, in einer Erhöhung um mindestens 3 dB(A) auswirkt, während die korrespondierende Entlastung auf der Weingartenstraße angesichts der vorhandenen Verkehrsbelastung kaum ins Gewicht fällt. Insofern führt das Gutachten zu Recht aus, dass eine Entlastung um 50 % für den Verkehr auf der Weingartenstraße, die mit einer vollständigen Einbahnstraßenregelung, die sich die Antragsteller ausweislich ihrer Stellungnahme im Aufstellungsverfahren zum eigentlichen Ziel gesetzt haben, maximal zu erzielen wäre, die Anwohnerbelastung dort lediglich um 3 dB(A) sinken lasse, sie aber gleichwohl oberhalb der Richtwerte der DIN 18005 verbliebe und gleichermaßen die Festsetzung von Lärmpegelbereichen und zusätzlichen nächtlichen Schutzvorkehrungen erforderte, mithin nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung auf dieser Straße führte. In dieser Situation durfte der Plangeber es für vorzugswürdig halten, die an der Weingartenstraße vorhandene Belastung moderat und in einem für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbaren Umfang zu erhöhen, um nicht in weiteren Bereichen der Innenstadt massive Lärmkonflikte neu zu schaffen.

Schließlich hat sich die Antragsgegnerin auch mit der Frage befasst, welche Auswirkungen es hätte, wenn die Planung eine von ihr - wie ausgeführt nachvollziehbar als unrealistisch bewertete - weitergehende Verlagerung der Verkehrsströme hervorriefe. Der Gutachter hat hierzu festgestellt, dass selbst im schlimmsten anzunehmenden Fall keine Verschlechterung der Lärmimmissionen um mehr als 3 dB(A) eintreten werde und deshalb eine nachhaltige und wahrnehmbare Zunahme, die zur Unzumutbarkeit der Situation für die Anwohner führen könnte, in keinem Fall zu befürchten sei. Dies erscheint angesichts der bereits heute bestehenden DTV von mehr als 6.000 Fahrzeugen und einem Verlagerungspotential von max. 3.500 Fahrzeugen auch plausibel.

Dabei ist insgesamt auch zu berücksichtigen, dass die Immissionsbeurteilung auch deshalb eine worst-case-Betrachtung darstellt, weil der Gutachter für den südlichen Teil der Weingartenstraße einen Anteil des Schwerlastverkehrs von knapp 4 % eingestellt hat, obwohl dort wie bisher ein Durchfahrtsverbot für LKW gelten soll.

Im Hinblick auf die von den Antragstellern vor allem im durchgeführten Ortstermin beklagte Missachtung der Verkehrsverbote und des Tempolimits ist lediglich darauf hinzuweisen, dass dies die planerischen Überlegungen von vornherein nicht in Frage zu stellen geeignet ist. Entsprechenden Verstößen ist mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu begegnen. Es bestehen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass dies durch die Antragsgegnerin nicht geleistet würde oder diese die Verkehrsverstöße sogar billigend in Kauf nehmen würde.

bb) Die nicht zuletzt im Zusammenhang mit diesen Beobachtungen stehenden Befürchtungen, die Planung bereite einer (weiteren) Gefährdung der Verkehrssicherheit den Boden, führen ebenfalls nicht auf einen beachtlichen Abwägungsfehler. Zwar ist die Annahme, eine komfortablere Ausstattung des Verkehrsweges führe zu höheren Geschwindigkeiten und vermehrten Verstößen gegen die Durchfahrtsverbote, nicht von der Hand zu weisen. Ob dies aber ein planungsrelevanter Aspekt ist, ist - wie angesprochen - zumindest fraglich. Dies bedurfte indes keiner Vertiefung, weil sich die Antragsgegnerin mit den einschlägigen Bedenken unter anderem der Antragsteller im Planungsverfahren hinreichend auseinandergesetzt und sie nachvollziehbar abgewogen hat. Dabei durfte sie einstellen, dass die Maßnahmen lediglich zu einer vergleichsweise geringen Fahrbahnaufweitung führen, die den Eindruck einer gewissen Enge der Straßenführung, wie sich beim Ortstermin gezeigt hat, nicht fundamental ändern und deshalb ein völlig anderes Fahrverhalten, insbesondere eine (noch) weitergehende Missachtung des Tempolimits, jedenfalls nicht als zwingend erscheinen lässt.

Dies gilt umso mehr, als es trotzdem bei der dadurch und aufgrund des Gefälles eingeschränkten - und damit tendenziell bremsenden - Übersichtlichkeit der Straße bleibt, sich aber zumindest in den Einmündungsbereichen der Querstraßen (konkret T.-------straße und X2.-------straße ) die Planung nach den Vorstellungen des Plangebers wegen besserer Sichtachsen entschärfend auswirken wird. Diese Überlegungen der Antraggegnerin sind jedenfalls nicht fernliegend. Hinzu kommt, dass sich durch die Verlegung des Gehwegs auf die den bewohnten Teilen zugewandte Seite der Weingartenstraße und die Neuanlage von Querungshilfen - ebenfalls ein bremsendes Element - Gefahren für Fußgänger absehbar verringern. Eine Verkehrsinsel ist nach der konkreten Ausbauplanung im Übrigen genau so platziert, dass sie sich als Verkehrshindernis gerade dort auf die Durchfahrtsgeschwindigkeit auswirken wird, wo insbesondere der Antragsteller zu 1. ein besonderes Gefahrenpotenzial sieht - nämlich unmittelbar nördlich seines Kutscherhauses -, das durch die beengte Ausfahrtsituation von seinem Grundstück aus noch verschärft werde (dazu sogleich).

Nimmt man hinzu, dass die insoweit angesprochenen Fragen in einem weiten Umfang ohnehin dem vom Gericht zu respektierenden planerischen Ermessen der Antragsgegnerin unterliegen und auch nicht erkennbar ist, dass sich die Bedenken nicht gegebenenfalls auch im Zuge der konkreten Ausbauplanung bewältigen ließen - hierauf hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung ausdrücklich Bezug genommen -, ist eine Fehlgewichtung in der Planung nicht zu konstatieren.

Dies gilt auch für die von dem Antragsteller zu 1. eingewandten Probleme für die Verkehrssicherheit bei Nutzung des Remisengebäudes zur Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen. Insoweit ist durch die Planung eine nennenswerte Änderung der jetzt schon schwierigen Ausfahrt, die über bloße Erschwernisse hinausginge, nicht zu erkennen. Es ist auch fraglich, ob dies überhaupt städtebaulich relevant bzw. vom Eigentumsrecht erfasst ist. Jedenfalls ist es dem Antragsteller zu 1. aber zumutbar, das von ihm selbst angeführte Mittel der Einweisungshilfe zu nutzen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Einfahrtstor schon bisher unmittelbar an die im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Verkehrsfläche grenzt und dementsprechend situationsgebunden nicht hindernisfrei genutzt werden kann. Zudem hat die Antragsgegnerin - wie ausgeführt - gerade in diesem Bereich unmittelbar nördlich des Kutscherhauses Verbesserungen durch eine übersichtlichere Gestaltung der Einmündungsbereiche der T.-------straße und der X2.-------straße und die Anlage einer Querungshilfe vorgesehen und planend abgesichert.

cc) Die von den Antragstellern als nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Eigentumsbelange gerügte Festsetzung von Lärmpegelbereichen ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dies gilt schon deshalb, weil die Antragsgegnerin aufgrund der durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen, gegen die die Antragsteller - wie bereits ausgeführt - keine substantiellen und/oder durchgreifenden Einwände erhoben haben, zu Recht davon ausgehen durfte und ausgegangen ist, dass diese Festsetzungen nicht wegen einer planbedingten Erhöhung der Verkehrslärmbelastung erforderlich geworden, sondern den bereits bestehenden Belastungen geschuldet sind und die geplanten Veränderungen der Verkehrsflächen an dem bereits zuvor bestehenden Zustand nichts Entscheidendes ändern.

Das ist nach der vorliegenden Verkehrsuntersuchung und der darauf aufbauenden Immissionsprognose ohne weiteres plausibel, zumal die Verkehrsführung nach den Vorstellungen des Plangebers weiterhin der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 21. Juni 2010 einschließlich der dortigen Beschränkungen mit Ausnahme der zulässigen Fahrzeugbreite - insbesondere also einschließlich des nächtlichen Durchfahrtsverbots nach Norden und des Ausschlusses von LKW mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht - entsprechen soll. Dass die eher geringfügige Aufweitung des Straßenraums stärkere Verlagerungen auslösen sollte, ist - wie ausgeführt - jedenfalls nicht vorgezeichnet.

Die von der Antragstellerin geltend gemachten Einschränkungen ihrer eigentumsrechtlichen Gestaltungsfreiheit werden im gegebenen Zusammenhang zudem dadurch relativiert, dass der Anwendungsbereich der im Bebauungsplan getroffenen Vorkehrungen zum Immissionsschutz von der Antragsgegnerin auf baugenehmigungspflichtige Umgestaltungen beschränkt wurde und damit auch alle nicht dieser Pflicht unterfallenden Umbaumaßnahmen nach §§ 65 ff., insbesondere § 65 Abs. 2 BauO NRW, nicht erfasst sind. Damit verbleiben den Eigentümern im Ergebnis weiterhin recht freie Gestaltungsmöglichkeiten. Dies gilt insbesondere auch für die hiesigen Antragsteller. Baugenehmigungspflichtige Änderungen sind zumindest für die im Eigentum des Antragstellers zu 1. stehenden Grundstücke angesichts des weitgehenden Denkmalschutzes, der auch maßgebliche Teile des Gartens erfasst, eher fernliegend. Die im Eigentum des Antragstellers zu 2. stehenden Gebäude am nördlichen Ende der südlichen Weingartenstraße sind augenscheinlich ebenfalls auf eine dauerhafte Nutzung in der heutigen Form ausgerichtet.

Für den verbleibenden Anwendungsbereich sind die konkreten Auswirkungen auf die Eigentumsbelange - insbesondere in finanzieller Hinsicht - eher überschaubar und angemessen, zumal sie jedenfalls weitgehend dem entsprechen, was im Baugenehmigungsverfahren in der vorliegenden Bestandssituation ohnehin nach § 18 BauO NRW gefordert werden könnte oder müsste.

Schließlich hatte die Antragsgegnerin zu beachten, dass nach der Rechtsprechung - insbesondere auch des erkennenden Senats - die Nichtregelung eines erkannten Immissionskonfliktes zwischen Straßenverkehrslärm und Wohnnutzung, konkret der Verzicht auf die Festsetzung von danach an sich gebotenen Lärmpegelbereichen, für sich genommen einen Abwägungsfehler darstellt.

Insbesondere ist die vorgenannte Regelung des § 18 Abs. 2 BauO NRW mit ihren bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen grundsätzlich planerisch um Weichenstellungen für das aus Sicht des Plangebers konkret zu erzielende Schutzniveau - wie hier durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen und Maßnahmen zur Sicherung der Nachtruhe mit Ausnahmemöglichkeiten durch Gebäudegestaltungen - zu flankieren.

Unabhängig davon bestehen jedoch auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die getroffenen Festsetzungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Immissionsschutzes selbst unter Ausklammerung vorstehender Überlegungen das Ergebnis einer abwägungsgerechten Bauleitplanung sind. Die Antragsgegnerin hat insoweit alle relevanten Gesichtspunkte, insbesondere die von den Antragstellern erhobenen Einwände, in ihre Überlegungen eingestellt und sachgerecht gegen die mit der Planung verfolgten Ziele, die - wie ausgeführt - ohne weiteres legitim sind, abgewogen. Dass sie dabei dem Aspekt, dass die Planung insoweit keine neuen Konflikte schafft, maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dies gilt umso mehr, als sie - wie gleichfalls bereits ausgeführt - davon ausgehen durfte, dass sich die tatsächlichen Einschränkungen für die Nutzung der Grundstücke nur geringfügig auswirken dürften. Dass sie den Schwellenwert für Schutzvorkehrungen für Schlafräume bei 50 dB(A) angesetzt hat, begegnet unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls keinen Bedenken, auch wenn die DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet eine nächtliche Immissionsbelastung aus dem Straßenverkehr von nur 45 dB(A) zugrundelegt. Der deutlich hierüber angesetzte Wert begünstigt die Eigentümer tendenziell, da es bei Belastungen unterhalb dieses Wertes in ihrer Verantwortung steht, entsprechende Maßnahmen freiwillig umzusetzen. Zugleich sind aber auch bei diesem Schwellenwert gesunde Wohnverhältnisse (noch) ausreichend gewahrt. Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung wird um 10 dB(A), die nach der 16. BImSchV für Misch- und Dorfgebiete geltenden Werte werden um vier dB(A) unterschritten. Dies ist unter Abwägungsgesichtspunkten vor dem Hintergrund, dass diese Belastungen planunabhängig bestehen, nicht zu beanstanden.

dd) Schließlich ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin Belange des Denkmalschutzes im Rahmen der Bebauungsplanung nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt und/oder sachgerecht abgewogen hätte.

Zur Wahrung des öffentlichen Interesses, unzulässige Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Denkmals im Einzelfall zu verhindern, sind sowohl die Denkmalbehörden als auch diejenigen Behörden verpflichtet, denen die Gestattung eines potenziell beeinträchtigenden Vorhabens in der engeren Umgebung des Denkmals - und damit auch die planende Gemeinde - obliegt. Letztere haben bei der Planung die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend dem Denkmalschutzgesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW). Vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Denkmaleigenschaft eines Objektes durch Löschung der Eintragung in die Denkmalliste von Amts wegen zu entziehen ist, wenn ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung dieses Objektes nicht mehr vorliegt (§ 3 Abs. 4 DSchG NRW), ist demgegenüber kein im Schutzzweck der Norm zu verortender Gesichtspunkt ersichtlich, der es rechtfertigen würde, nach der Unterschutzstellung ein privates Interesse des Denkmaleigentümers an der Erhaltung des unter Denkmalschutz gestellten Objektes als Denkmal anzuerkennen. Umso weniger ist ein solches Interesse anerkennenswert, wenn es - wie hier - nicht um den Schutz der Substanz, sondern nur um das Erscheinungsbild des Denkmals geht.

Die Belange des Denkmalschutzes, die von der planenden Gemeinde danach in angemessener Weise zu berücksichtigen sind, entsprechen im Wesentlichen den Belangen, die von der Unteren Denkmalschutzbehörde zu prüfen wären, wenn sie gesondert über die Erlaubnisbedürftigkeit beziehungsweise -fähigkeit der Maßnahme nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW zu befinden hätte.

Als zu berücksichtigender denkmalrechtlicher Belang kommt nach den Umstän-den des Falles hier vor allem der Schutz des Erscheinungsbildes des Denkmals X.-------platz 2 und 7 in Betracht.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das hier in Rede stehende denkmalrechtliche Erscheinungsbild im Sinne des § 9 DSchG NRW nicht zu verwechseln ist mit dem bloßen ‑ ungestörten ‑ Anblick des Denkmals als Objekt. Dieser Anblick allein wäre nach den Zielsetzungen des Denkmalschutzgesetzes kaum schutzwürdig. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist vielmehr als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt wird, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung außerdem für den Denkmalwert von Bedeutung sein. Für die Bestim-mung des Erscheinungsbildes eines Denkmals kommt es folglich zunächst darauf an, welche Teile der denkmalgeschützten Sache und/oder welche Landschafts-teile dem Denkmalschutz unterliegen und welches die Gründe für die Unter-schutzstellung sind. Zudem ist zu untersuchen, ob die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert relevant ist.

Nach nordrhein-westfälischem Recht hängt die Denkmaleigenschaft einer Sache davon ab, ob ein öffentliches Interesse an deren Erhaltung und Nutzung besteht. Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn die Sache bedeutend für die Ge-schichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und zugleich für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Je nachdem, welche dieser Bedeutungs- und Erhaltungskategorien für die Unterschutzstellung ausschlaggebend waren und für welche Teile der Sache sie bejaht worden sind, kommt dem Denkmal ein individueller Aussagewert zu, der mit dem ihm innewohnenden Denkmalwert identisch ist und auch sein denkmalrechtliches Erscheinungsbild ‑ wie es in § 9 DSchG NRW geschützt ist ‑ maßgeblich prägt. Dass es einen wesentlichen Unterschied für das zu schützende Erscheinungsbild eines Denkmals bedeutet, ob etwa ein Gebäude mit all seinen Außenbauteilen und den das Gebäude umgebenden Freiflächen Denkmalschutz genießt, oder ob ausschließlich seine seitliche Fassade, sein Kellergewölbe oder gar nur die baufesten Einrichtungen in seinem Inneren unter Schutz stehen, unterliegt keinem Zweifel. Zur Ermittlung des individuellen Aussagewertes eines Denkmals ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen, denn nach nordrhein-west-fälischem Recht ist die Eintragung für die Denkmaleigenschaft konstitutiv (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW).

Eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbildes eines Baudenkmals im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW liegt vor, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch das Vorhaben herabgesetzt wird.

Diese Maßgaben hat die Antragsgegnerin hier bei der Bauleitplanung augenscheinlich erkannt und ordnungsgemäß bewältigt. Sie ist dabei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Planung denkmalschutzrechtliche Belange schon nicht berührt, jedenfalls aber nicht beeinträchtigt.

Aus den Gründen der Unterschutzstellung lässt sich nicht feststellen, dass der Umgebungsschutz überhaupt eine Rolle, geschweige denn eine zentrale gespielt hätte. Die Beziehung der einzelnen Bestandteile des Denkmals X.-------platz 2 und der Remise X.-------platz 7 zu der/den sie umgebenden Straßen oder sonstigen Sichtachsen außerhalb der Grundstücke werden nicht thematisiert.

Unabhängig davon sind relevante Veränderungen der Beziehung des Denkmals zur Straße für das Anwesen X.-------platz 2 von vornherein nicht zu erkennen. Dessen - deutlich erhöhte - Lage zur Straße bleibt nahezu unverändert, insbesondere rückt der Straßenkörper durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht näher an die (unter Denkmalschutz stehenden) Baulichkeiten heran. Eine neue Straße, die die bisherige Situation veränderte, entsteht nicht, allenfalls wird die vorhandene geringfügig verbreitert und die Verkehrsführung geändert. Die Trennung bildet jedoch weiterhin die denkmalgeschützte Bruchsteinmauer, hinter der das Anwesen auf einer Anhöhe liegt.

Anders als die Antragsteller meinen und worauf sie - soweit ersichtlich allein - die ihrer Ansicht nach unzulässige Beeinträchtigung der denkmalschutzrechtlichen Belange im Hinblick auf das Wohngebäude X.-------platz 2 stützen, verändert die Planung - wie bereits mehrfach angesprochen - auch die Verkehrsfunktion der Straße nicht. Diese bleibt konzeptionell eine Verbindungsstraße mit einer DTV von 6.000 bis 8.000. Eine Auswirkung auf den Denkmalwert der angrenzenden Bebauung ergibt sich daraus schon im Ansatz nicht.

Im Ergebnis nichts anderes gilt für die denkmalgeschützte Remise (Kutscherhaus). Zwar rückt insoweit der eigentliche Straßenverlauf im südöstlichen Bereich tatsächlich um ca. 50 bis 100 cm näher auf ca. 2 m an das Gebäude heran. Hieraus resultiert aber schon deshalb keine Funktionsbeeinträchtigung, weil die Remise schon immer gerade auf ihren unmittelbaren Anschluss an den Verkehr angelegt war. Wie der Antragsteller zu 1. selbst hervorhebt, wurde sie von Beginn an als Unterstand für "Kutschen" genutzt, war also immer schon mit einer Verkehrsfunktion organisch verbunden. Da sie heute als Unterstellplatz für PKW (Oldtimer) genutzt wird, hat sich an diesem Funktionszusammenhang - wie der Antragsteller zu 1. zu Recht anführt - bis heute nichts Erhebliches geändert.

Hinzu kommt, dass die Lage unmittelbar an einer Verkehrsfläche tatsächlich bis heute im Bestand ablesbar ist und sich insoweit durch die Planung nicht verändert. Das gesamte Areal vor der Remise ist städtisches Eigentum und schon heute Teil einer zumindest für Fußgänger nutzbaren Verkehrsfläche. Dies wird auch in Zukunft so bleiben, lediglich ein Teilstück unmittelbar vor der Ausfahrt soll zur beabsichtigten Aufweitung der Fahrbahn genutzt werden. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin aber zu Recht in ihrer Abwägung berücksichtigt, dass die Denkmalvorfläche am Remisengebäude in einer Gesamtbetrachtung durch die veränderte Straßenführung und -aufteilung sogar etwas vergrößert wird. Eine weitere Verbesserung folgt aus der Abkröpfung des Verlaufs der T.-------straße im Einmündungsbereich zur Weingartenstraße unmittelbar nördlich des Kutscherhauses. Abwägungsfehler lässt diese Betrachtung nicht erkennen, sie werden von den Antragstellern auch nicht konkret aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2018/2_D_80_16_NE_Urteil_20180626.html - DE:OVGNRW:2018:0626.2D80.16NE.00

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