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Die städtebauliche Erforderlichkeit eines Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestimmt sich maßgeblich nach der Konzeption der Gemeinde und ihrem planerischen Ermessen. Nicht erforderlich sind nur Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren oder der Förderung von Zielen dienen, für die die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Die Abgewogenheit einer Bauleitplanung ist nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit zu machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |