Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 26.06.2018: Beginn der Klagefrist bei Anfechtung eines Verkehrsverbotes: Subjektive Umstände des Verkehrsteilnehmers unerheblich
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.06.2018 - 14 K 6037/17) hat entschieden:
Bei der Anfechtung eines Verkehrsverbotes, das durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, kommt es für den Beginn der Klagefrist nicht auf subjektive Umstände oder Gedanken des Verkehrsteilnehmers an.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
Die Klage ist unzulässig.
Der Hauptantrag ist zwar als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da das Verkehrszeichen, gegen das sich der Kläger wendet, ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung darstellt, § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).
Die Anfechtungsklage wurde indes nicht rechtzeitig erhoben. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben, wenn - wie hier nach § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO - die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht erforderlich ist. Wegen des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung gilt hier allerdings die einjährige Rechtsmittelfrist, § 58 Abs. 2 VwGO. Die Allgemeinverfügung (Zeichen 254) wird gemäß § 43 VwVfG gegenüber einem Verkehrsteilnehmer in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aufstellen des Verkehrsschildes, vgl. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen werden können, äußern sie ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer. Die Anfechtungsfrist wird jedoch erst in Lauf gesetzt, wenn sich ein Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er seit 2009 auf seinem Weg an die X. regelmäßig die alte S2. Straße benutze und zu diesem Zweck die B 000, von S. kommend, entweder an der Verkehrsinsel oder auf der Höhe der Linksabbiegerspur überquere. In beiden Fällen ist das Verbotsschild für den Radverkehr nicht zu übersehen. Das hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. Dies bedeutet, dass die maßgebliche Jahresfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung am 7. April 2017 längst überschritten war.
Anders als der Kläger meint, kommt es für den Lauf der Frist nicht darauf an, dass ein Verkehrsteilnehmer in dem Sinne von einem Schild betroffen wird, dass es eine Änderung der ursprünglich geplanten Handlungsweise bewirkt. Es kommt demnach nicht darauf an, dass der Kläger - wie er vorträgt - erstmals im April 2016 aufgrund des Verbotsschildes auf der alten S2. Straße die Absicht hatte, an Stelle seiner üblichen Strecke die ausgebaute Strecke der B 000 nehmen zu wollen und sich an der Verwirklichung dieser Absicht durch das Radverbotsschild gehindert sah. Denn ein Verkehrsteilnehmer wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann von einem Verkehrsschild betroffen, wenn er sich der Regelung des Verkehrszeichens erstmals gegenüber sieht. In diesem Zeitpunkt beginnt für ihn die Anfechtungsfrist zu laufen,
Auf subjektive Umstände oder Gedanken des Verkehrsteilnehmers kommt es bei der Wirksamkeit eines Verkehrszeichens nämlich nicht an. "Betroffenheit" des Verkehrsteilnehmers ist nach der Definition des Bundesverwaltungsgerichts nämlich im Sinne des Wahrnehmens des Verkehrsschildes gemeint und nicht in dem Sinne, dass durch das Verkehrsschild eine Änderung des vorher beabsichtigten Geschehensablaufes bewirkt wird.
Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.