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Ein formeller Mangel in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entfernungsanordnung für unerlaubte Werbung an Telekommunikationsanlagen im öffentlichen Verkehrsraum ist rechtmäßig, wenn die Begründung den Mindestanforderungen genügt und die zugrundeliegende Entfernungsanordnung offensichtlich rechtmäßig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |