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Das Landgericht Bochum wies die Klage auf Rückzahlung von Vergütungen aus einem Werbevertrag ab. Streitig war, ob die Hauptleistungspflicht des Vertrages die Anbringung von Werbeaufklebern oder die Begünstigung von Kfz-Zulassungen war und ob der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |