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Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage ausschlaggebend darauf gestützt, die Beklagte habe die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis jedenfalls ermessensfehlerfrei abgelehnt. Ein Potenzial an Verschmutzung des Niederschlagswassers von befestigten Hof- und Verkehrsflächen sowie einer Halle, das wegen einer hieraus im Fall der Muldenversickerung folgenden nachteiligen Veränderung der Beschaffenheit des Grundwassers einen sachlich tragfähigen Grund für die Ablehnung der Erlaubnis bildet, rechtfertigt die Ermessensausübung. Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 5.000,00 Euro. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |