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Ein Verkehrsunternehmen hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle im Nahverkehr für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen, wenn es den Nachweis eines den Landessatz um mindestens ein Drittel übersteigenden betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten nicht durch Verkehrszählung erbracht hat. Die Möglichkeit des Nachweises durch Verkehrszählung stellt eine verfassungsrechtlich gebotene Härtefallregelung zum pauschalen Erstattungssystem dar, deren konkrete gesetzliche Ausgestaltung nicht zu beanstanden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |