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Zwischen dem auf Rückabwicklung eines Autokaufs in Anspruch genommenen Kraftfahrzeughändler und dem insoweit auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Kraftfahrzeughersteller kann eine Streitgenossenschaft vorliegen, die eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ermöglicht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 06.06.2018, Az. X ARZ 303/18). (Leitsätze des Gerichts) |