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Die Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei planbedingter Zunahme des Verkehrslärms sind höchstrichterlich geklärt; ein geringfügiger Lärmzuwachs, der die Bagatellgrenze nicht überschreitet oder sich unwesentlich auswirkt, begründet keine Antragsbefugnis. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig sind, bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des Gebiets und ist Aufgabe des Tatrichters. Fragen zur Zulässigkeit einer Kombination von Dauerwohnen und Erholungswohnen in einem Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO a.F. sind nicht klärungsbedürftig, da sie auf Grundlage vorhandener Rechtsprechung und Gesetzesinterpretation beantwortet werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |