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Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) liegt vor, wenn der Angeklagte durch die Verwendung des Fahrzeuges als Nötigungs- und Körperverletzungsmittel Leib und Leben des Zeugen gefährdet hat. Tateinheitlich liegt eine gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) vor, wenn der Angeklagte unter Verwendung des Fahrzeuges einen anderen Menschen an der Gesundheit verletzt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |