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Die einem Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges mit einer Haltbarkeitsgarantie nach § 443 Abs. 2 BGB eingeräumten Vorteile erschöpfen sich in der Gewährleistung der Mangelfreiheit des Fahrzeuges über den vereinbarten Zeitraum sowie in der Erleichterung des Nachweises etwaiger Mängel. Eine unmittelbare Haftung auf Ersatz der Reparaturkosten einer Drittwerkstatt aus einer Haltbarkeitsgarantie kommt nur bei einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien in Betracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |