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Ist der Kläger nicht Adressat eines Verwaltungsakts, sondern als Dritter betroffen, so ist für seine Klagebefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist, und die Verletzung dieser Norm zumindest möglich erscheint. Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG einzubeziehende Rechtsposition. Für die Bestimmung der Gemeinden, in denen ein Plan auszulegen ist, ist eine Prognose erforderlich, die den Einwirkungsbereich des Vorhabens ermittelt, d.h. die Flächen, auf denen das Vorhaben voraussichtlich abwägungserhebliche Betroffenheiten auslöst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |