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Ein Verfahrensfehler bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen, der die Angabe über die nach § 6 UVPG vorgelegten Unterlagen nicht enthalten hat, führt gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG NRW weder zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, wenn er die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |