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Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO genügt den Anforderungen, wenn sie hinreichend nachvollziehbar darlegt, dass und aus welchen besonderen Gründen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen eingeräumt wird, wobei sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen kann, wenn diese zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben. Eine Anordnung zur Mängelbeseitigung nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 FZV ist rechtmäßig, wenn ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach der FZV ist, weil es nicht einem genehmigten Typ entspricht, auch wenn es nicht um die Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs geht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |