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Ein Dieselfahrzeug mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung weist einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB auf, da der Käufer davon ausgehen kann, dass für das Fahrzeug dauerhaft eine Betriebserlaubnis ohne weitere technische Aufarbeitung besteht und es den öffentlichen Äußerungen des Herstellers zur Schadstoffnorm entspricht. Die Pflichtverletzung ist nicht unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, wenn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch nicht feststand, wann ein Software-Update zur Verfügung stehen würde und ob negative Folgen zu befürchten sind, zudem ein merkantiler Minderwert durch den „Abgas-Skandal“ zu erwarten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |