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Der Träger der Straßenbaulast trifft nach § 9a StrWG NRW die winterliche Räum- und Streupflicht auch für eine Bushaltestelle, die außerhalb einer geschlossenen Ortslage liegt, wenn sie die einzige Haltestelle für einen Ortsteil mit über 500 Einwohnern ist und somit der Erschließung des Ortsteils mit öffentlichem Personennahverkehr dient. Rechtsprechung und Schrifttum gehen von einer gesteigerten Verkehrssicherungspflicht im Bereich von Bushaltestellen aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |