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Die Beförderung von Patienten, die mit MRSA oder anderen Infektionskrankheiten mit multiresistenten Keimen besiedelt oder infiziert sind, stellt einen Krankentransport im Sinne des § 2 Abs. 2 RettG NRW dar, der einer Genehmigung nach § 17 S. 1 RettG NRW bedarf. Dies gilt auch dann, wenn die Patienten während der Fahrt keiner medizinisch fachlichen Betreuung bedürfen, da die Beförderung besondere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen erfordert, die den Einsatz eines Krankenkraftwagens notwendig machen und nur bei Krankentransporten nach dem RettG NRW sichergestellt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |