Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Münster v. 17.05.2018: Zur Ermessensausübung bei Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidercontainer: Bevorzugung karikativer Sammler unzulässig




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 17.05.2018 - 8 K 3220/16) hat entschieden:

   Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum steht im Ermessen der Behörde, welches unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) auszuüben ist. Eine am Bedarf orientierte Begrenzung der Containerzahl ist grundsätzlich zulässig, sofern sie einen straßenrechtlichen Bezug aufweist. Eine Verwaltungspraxis, die karitative Sammler auf Dauer gegenüber gewerblichen Sammlern ungerechtfertigt bevorzugt, verstößt jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Entpflichtung kein Ermessen

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 19. Juli 2016 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 26. August 2015 zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidercontainern an den dort bezeichneten Standorten im öffentlichen Straßenraum der Beklagten mit Ausnahme der Standorte T weg, W -Straße/Ecke T1 straße und B weg (Parkplatz T2 ) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 11/20 sowie die Beklagte zu 9/20.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag vom 26. August 2015 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidercontainern an den dort bezeichneten Standorten mit Ausnahme der Standorte T weg, W -Straße/Ecke T1 straße und B weg (Parkplatz T2) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. Juli 2016 ist hinsichtlich der noch in Rede stehenden Standorte rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Die von der Klägerin begehrte Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine Sondernutzung dar, die der Erlaubnis bedarf. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis steht gemäß 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW im Ermessen der Behörde.

Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auszuüben (§ 40 VwVfG NRW). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Im Rahmen der Ermessenausübung liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, wenn die Behörde eine ihr Ermessen bindende ständige Verwaltungspraxis im Einzelfall unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht beachtet. Für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung genügt es grundsätzlich, wenn bei einer auf mehrere Gründe gestützten Ermessensentscheidung nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen,

Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer "Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches),

Die Frage, ob die Sondernutzung durch einen Altkleidersammelcontainer eines gemeinnützigen oder gewerblichen Aufstellers geschieht, ist straßenrechtlich ohne Belang. Das Sondernutzungsrecht ist im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral,

Straßenrechtlich zu beanstanden sind etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale. So fehlt auch dem im Marktrecht entwickelten Grundsatz "bekannt und bewährt" der straßenrechtliche Bezug. Die Zuverlässigkeit ist grundsätzlich ebenfalls ein subjektives Merkmal, das einen straßenrechtlichen Bezug nicht aufweist. Etwas anderes kann im Einzelfall ausnahmsweise dann gelten, wenn die Behörde die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis etwa auf den straßenbezogenen Gesichtspunkt stützt, die Sicherheit des Straßenverkehrs sei im Falle der Erteilung der Erlaubnis an den betreffenden Antragsteller mit Blick auf dessen Verhalten nicht gewährleistet. Allerdings ist eine Berufung darauf in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betreffende Antragsteller sich nicht an etwaige mit der Sondernutzungserlaubnis verbundene Auflagen oder Bedingungen halten wird,

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihr Ermessen in dem Bescheid vom 19. Juli 2016 hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Standorte fehlerhaft ausgeübt. Die von der Beklagten berücksichtigte, am Bedarf orientierte Begrenzung der Altkleidercontainer im öffentlichen Verkehrsraum stellt zwar grundsätzlich ein zulässiges Kriterium im Rahmen der Ermessenserwägungen dar (dazu I.) Dieses Kriterium kann aber die Ablehnung des Antrages der Klägerin nicht rechtfertigen, da die Verwaltungspraxis der Beklagten karitative Sammler auf Dauer gegenüber gewerblichen Sammlern ungerechtfertigt bevorzugt und somit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt (dazu II.).

I. Die Ausgangsüberlegung der Beklagten, keine neuen Standorte für Altkleider zu genehmigen, da aufgrund der vorhandenen Altkleidercontainer im Stadtgebiet der Bedarf gedeckt sei, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine am Bedarf orientierte Begrenzung der Containerzahl stellt ein zulässiges Kriterium im Rahmen der Ermessensentscheidung dar, sofern sie einen straßenrechtlichen Bezug aufweist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Begrenzung der Vermeidung einer "Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes und dem Schutz der Anlieger vor nutzungsbedingtem Lärm und Abgasen dient und Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs verhindert werden sollen,

Dem Gericht ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass derartige Beeinträchtigungen mit der Aufstellung und Nutzung von Altkleidercontainern einhergehen können.

II. Die Ablehnung des Antrages der Klägerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verstößt aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist damit rechtswidrig, weil durch die Verwaltungspraxis der Beklagten Altkleidercontainer im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt N. auf Dauer ausschließlich von karitativen Trägern aufgestellt werden können. Für den öffentlichen Verkehrsraum von N. erhalten ausschließlich die B2XN Sondernutzungserlaubnisse zum Aufstellen von Altkleidercontainern. Nach einem Vertrag zwischen der Beklagten, vertreten durch die B2XN, und karitativen Trägern aus dem Jahre 1998 sind die karitativen Träger berechtigt, an den genehmigten Standorten Altkleidercontainer zur eigenen Verwertung aufzustellen. Gewerbliche Anbieter haben keine Chance, zum Zug zu kommen. Eine sachliche Rechtfertigung dafür gibt es nicht.

Die Beklagte kann die Bevorzugung von karitativen Aufstellern nicht damit begründen, sie verfolge das Konzept der Wartung und Entsorgung der Altkleidersammelstandorte "aus einer Hand". Es kann offen bleiben, ob das Ziel der Gewährleistung von Wartung und Entsorgung aller Standorte "aus einer Hand" für sich genommen eine zulässige Ermessungserwägung bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis darstellen kann,

Denn tatsächlich wird das Konzept "Sammlung aus einer Hand" im Stadtgebiet der Beklagten nicht verfolgt. Zwar sollen die B2XN alleiniger Ansprechpartner der Beklagten sein und an allen Standorten dafür verantwortlich sein, abgelagerten Fremdabfall zu entsorgen. Die Sondernutzung wird aber von mehreren karikativen Trägern ausgeübt, denn diese stellen die Altkleidercontainer im öffentlichen Verkehrsraum zur eigenen Verwertung auf. Eine Ausschließlichkeitsvereinbarung mit einem Entsorger liegt somit faktisch nicht vor.

Die Bevorzugung von karitativen Trägern lässt sich nicht mit dem Argument der Beklagten rechtfertigen, die B2XN hätten eine Drittbeauftragung der karitativen Träger im Sinne von § 22 KrWG vorgenommen und diese Drittbeauftragung sei ein sachlicher Grund für die Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis an die drittbeauftragten Vertragspartner. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Drittbeauftragung im Sinne des § 22 KrWG überhaupt vorliegt. Der Vertrag zwischen der Beklagten und mehreren gemeinnützigen Organisationen aus dem Jahre 1998 weist den gemeinnützigen Organisationen mit Ausnahme der zu entrichtenden Entgelte in Anlehnung an Gebühren für Sondernutzungserlaubnisse vollständig das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit zu und lässt möglicherweise nicht eindeutig erkennen, dass die Beklagte die Durchführung der maßgeblichen Maßnahmen wirklich selbst steuert,

Darüber hinaus stellt eine Drittbeauftragung - wenn sie hier vorliegen sollte - keinen sachlichen Grund für die einseitige Bevorzugung von karitativen Trägern gegenüber gewerblichen Anbietern da. Es ist nicht ersichtlich, warum lediglich karikative Träger "drittbeauftragt" werden, während gewerblichen Anbietern auf Dauer keine Möglichkeit eingeräumt wird, Altkleidercontainer im öffentlichen Verkehrsbereich der Beklagten aufzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin hat insoweit die Kosten zu tragen, als sie die Verpflichtungsklage auf eine Bescheidungsklage umgestellt hat und hinsichtlich dreier Standorte die Klage zurückgenommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VWGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2018/8_K_3220_16_Urteil_20180517.html - DE:VGMS:2018:0517.8K3220.16.00

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