|
Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum steht im Ermessen der Behörde, welches unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) auszuüben ist. Eine am Bedarf orientierte Begrenzung der Containerzahl ist grundsätzlich zulässig, sofern sie einen straßenrechtlichen Bezug aufweist. Eine Verwaltungspraxis, die karitative Sammler auf Dauer gegenüber gewerblichen Sammlern ungerechtfertigt bevorzugt, verstößt jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |