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1. Wenn die Parkzeit unter Verstoß gegen § 13 StVO um mehrere Stunden - hier um drei Stunden - überschritten worden ist, ist das unmittelbar ausgeführte Abschleppen des derartig verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs keine Maßnahme, die den Betroffenen unverhältnismäßig schwer belastet. 2. Im Verwaltungsrechtsstreit kann die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen einer hier in Betracht kommenden Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) bei der Entscheidung über das Klagebegehren nur berücksichtigt werden, wenn diese Forderung rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Entscheidung über solche Ansprüche ist gemäß Art. 34 Satz 3 GG den ordentlichen Gerichten vorbehalten. (Leitsätze des Gerichts) |