Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Duisburg v. 09.05.2018: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort




Das Amtsgericht Duisburg (Beschluss vom 09.05.2018 - 212 Gs 58/18) hat entschieden:

   Gemäß § 111 a StPO wird dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und der Führerschein beschlagnahmt. Dies ist erforderlich, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Beschuldigte ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt, einen Unfall verursacht und sich danach unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, und eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB vorliegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht


Tenor:

Gemäß § 111 a StPO wird dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

Dieser Beschluss bewirkt gleichzeitig die Beschlagnahme des Führerscheins (§ 111 a Abs. 3 StPO).

Gründe:


Gegen den Beschuldigten besteht der dringende Verdacht, dass er am 21.02.2018 um 16:40 Uhr …, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat und er dabei einen Unfall verursacht hat, bei dem erheblicher Fremdschaden entstanden ist. Danach hat er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellung seiner Personalien oder die Art seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen.

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, dass er mit seinem Fahrzeug …, amtl. Kennzeichen …, im Rahmen eines Wendemanövers die linke Fahrzeugseite des Pkw …, amtl. Kennzeichen …, streifte und dadurch einen Sachschaden in Höhe von etwa 3.000,00 € verursachte. Anschließend entfernte er sich, ohne die Feststellungen seiner Personalien zu ermöglichen.

Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 69 StGB entzogen werden wird.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins sind erforderlich, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen (§§ 111 a, 98 Abs. 2 StPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_duisburg/j2018/212_Gs_58_18_Beschluss_20180509.html - DE:AGDU1:2018:0509.212GS58.18.00

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