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Gemäß § 111 a StPO wird dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und der Führerschein beschlagnahmt. Dies ist erforderlich, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Beschuldigte ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt, einen Unfall verursacht und sich danach unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, und eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |