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Das Abstellen eines zugelassenen und fahrtauglichen Fahrzeugs mit Werbeaufdrucken auf öffentlichen Straßen ist straßenrechtlich dann eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, wenn eine Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merkmale aus der Perspektive eines objektiven Beobachters ergibt, dass dieses vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken genutzt wird. Zugelassene und fahrtaugliche Fahrzeuge werden in der Regel – trotz etwaiger Werbeaufdrucke – mit dem überwiegenden Zweck der Verkehrsteilnahme abgestellt, sodass nicht jedes Parken dieser Fahrzeuge zu einem Überwiegen des Werbezwecks führt. Für die Annahme einer Sondernutzung müssen entweder weitere Kriterien hinzutreten oder Ort und Dauer des Abstellens deutlich für einen objektiv im Vordergrund stehenden Werbezweck sprechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |