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Die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Sicherstellung einer Sache zur Eigentumssicherung gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW bestimmt sich vorrangig danach, ob die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht, was anzunehmen ist, wenn sie dessen objektivem Interesse dient und jeder Eigentümer sie bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt. Dabei sind die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls oder einer Beschädigung, der Abstellort und der Wert des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Für solche Amtshandlungen können Verwaltungsgebühren erhoben werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |