Das Verkehrslexikon
Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten
Gliederung:
Einleitung:
Bei schwer wiegenden bzw. erheblichen Verkehrsverstößen - Straßenrennen bis zum rechtswidrigen Gebrauch von Behindertenparkplätzen, von Fahren ohne Fahrerlaubnis bis zu groben Geschwindigkeitsverstößen - hält die Rechtsprechung vielfach die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel für statthaft, um der Gefahr weiterer Begehung von Verkehrswidrigkeiten und der damit einhergehenden Störung der öffentlichen Sicherheit vorzubeugen.
Ein häufig auftretender Unterfall der Fahrzeugsicherstellung ist das von der Polizei veranlasste kostenpflichtige Sicherstellen von erheblich verkehrswidrig geparkten Fahrzeugen. Die hierzu zahlreich zu findende Rechtsprechung ist in diesem Artikel nicht behandelt, sondern jeweils im Modul Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren.
- nach oben -
Allgemeines:
Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren
VG Hamburg v. 02.09.2009:
Wer als Halter im Kraftfahrzeugregister eingetragen ist, kann grundsätzlich ohne weitere Ermittlungen als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Ausnahmsweise Einwendungen gegen die Annahme seiner Haltereigenschaft sind im Verwaltungsverfahren und nicht erst im Verwaltungsgerichtsverfahren geltend zu machen.
- nach oben -
Behindertenparkplatz:
Behindertenparkplätze - Parkerleichterungen für Behinderte
VG Düsseldorf v. 15.03.2011:
Liegt ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Ziffer 8 e der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, ist die Sicherstellung des Fahrzeugs des verkehrswidrig auf einem Behindertenparkplatz Parkenden rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 43 Ziffer 1 PolG NRW wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
- nach oben -
Fahren ohne Fahrerlaubnis:
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Die Einziehung des Fahrzeugs nach dem Fahren ohne Fahrerlaubnis
VG München v. 12.03.2008:
Eine Sicherstellung eines Fahrzeuges und der Fahrzeugschlüssel ist u.a. dann möglich, wenn vom Verhalten eines Fahrzeugführers gegenwärtige Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Dies gilt insbesondere in allen Fällen, in denen die Polizei die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße durch den Betroffenen feststellen kann. Dies ist unmittelbar nach der Feststellung eines erheblichen Geschwindigkeitsverstoßes der Fall.
- nach oben -
Geschwindigkeitsverstöße:
Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit
VG München v. 12.03.2008:
Eine Sicherstellung eines Fahrzeuges und der Fahrzeugschlüssel ist u.a. dann möglich, wenn vom Verhalten eines Fahrzeugführers gegenwärtige Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Dies gilt insbesondere in allen Fällen, in denen die Polizei die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße durch den Betroffenen feststellen kann. Dies ist unmittelbar nach der Feststellung eines erheblichen Geschwindigkeitsverstoßes der Fall.
- nach oben -
Radarwarngeräte:
Radarwarngerät - Radarwarner - Radardetektoren
VG Hamburg v. 29.05.2001:
Ein betriebsbereit im Kfz mitgeführtes Radarwarngerät stellt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar und unterliegt der Beschlagnahme und der anschließenden Vernichtung.
VGH Mannheim v. 29.10.2002:
Das Mitführen eines betriebsbereiten Radarwarngerätes begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die eine polizeirechtliche Beschlagnahme (§ 33 PolG (PolG BW) sowie eine Einziehung und Vernichtung (§ 34 PolG (PolG BW) des Gerätes rechtfertigen kann. Dem Erlass derartiger ordnungsrechtlicher Maßnahmen steht Europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.
VG Aachen v. 02.06.2003:
Ein betriebsbereit im Kfz mitgeführtes Radarwarngerät stellt eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und unterliegt der Sicherstellung.
VGH München v. 13.11.2007:
Wird bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass im Frontbereich eines Fahrzeugs ein Radarwarngerät installiert ist, kann dieses Gerät zur Unterbindung eines drohenden Rechtsverstoßes gegen § 23 Abs. 1b StVO sichergestellt und vernichtet werden. Dies gilt selbst dann, wenn man das Gerät in Ermangelung eines Adapterkabels als vorübergehend noch nicht betriebsbereit ansieht.
- nach oben -
Straßenrennen:
Verbotene Straßenrennen - ungenehmigte Rennveranstaltungen
Straßenrennen und Strafrecht: Beschlagnahme und Sicherstellung von beteiligten Fahrzeugen
- nach oben -
Versicherungsschutz:
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
OLG Düsseldorf v. 25.02.2014:
Die mit einer auftragsgemäßen Verwahrung eines polizeilich sichergestellten schrottreifen Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz verbundenen Kosten fallen nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) auch der finanzierenden Bank als Sicherungseigentümer zur Last. Die sich daraus ergebende Forderung ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, so dass der Rechtsweg des § 40 Abs. 1 VwGO einschlägig ist.
BGH v. 26.02.2020:
Kaufvertrag: Rechtsmangel durch spätere Eintragung des Fahrzeugs in das Schengener Informationssystem
Oberverwaltungsgericht Koblenz v. 30.04.2024:
Zur Aufhebung der Sicherstellung eines Motorrads nach Verdacht auf illegales Kraftfahrzeugrennen
Amtsgericht Landstuhl v. 05.09.2024:
Zur Anrechnung einer polizeirechtlichen Sicherstellung des Führerscheins auf ein Fahrverbot
OLG Hamm v. 18.08.2020:
Einziehung von Fahrzeugen bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen und Beschlagnahme als Beweismittel
Verwaltungsgericht Köln v. 30.04.2020:
Zur Sicherstellung eines Fahrzeugs bei wiederholtem illegalen Schrottsammeln und Verstößen gegen KrWG und GewO
Verwaltungsgericht Aachen v. 18.10.2022:
Zur analogen Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW auf die Sicherstellung von Fahrzeugen
- nach oben -