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Kosten eines Kostenvoranschlages sind als zur Feststellung der Schadenshöhe erforderlicher Aufwand zu ersetzen, wenn der Schaden auf Gutachtenbasis abgerechnet wird und die Kosten unter denen eines Sachverständigengutachtens liegen. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten scheidet nicht aus, wenn bereits bestehende ältere Schäden nicht berücksichtigt wurden, es sei denn, das Gutachten ist fehlerhaft oder unbrauchbar und den Geschädigten trifft ein Auswahlverschulden oder er hat die falsche Begutachtung durch falsche Angaben mit verursacht. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig, wenn der Schädiger die Zahlung verzögert und die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |