|
Ein Dieselfahrzeug ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB, wenn eine eingebaute Software im Prüfstand einen niedrigeren Stickoxidausstoß vortäuscht, als er im realen Fahrbetrieb entsteht, da ein Durchschnittskäufer erwarten darf, dass die stickoxidverringernden Prozesse auch im realen Fahrbetrieb aktiv bleiben. Dem Käufer steht in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch nach §§ 437 Nr. 3, 434, 280, 281 BGB zu. Ein Feststellungsinteresse für einen Schadensersatzanspruch besteht, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |