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Für eine vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG ist die Erkennbarkeit eines konkreten Mitbewerbers oder einer kleinen, aus der Masse herausgehobenen Gruppe von Mitbewerbern erforderlich, nicht die bloße Bezugnahme auf 'alle' Mitbewerber. Die Bezeichnung von Mietwagen als 'clevere Alternative' zum Taxigewerbe ist weder irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG noch herabsetzend oder anschwärzend nach § 4 Nr. 1 oder Nr. 2 UWG. Sie begründet auch keine Verwechslungsgefahr mit dem Taxenverkehr nach § 49 Abs. 4 S. 4 PBefG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |