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Ein Beschluss des Rates einer Stadt zur Umsetzung eines Verkehrskonzepts stellt eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne des UmwRG dar. Fehlt für ein solches Vorhaben die erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG, kann im Wege der einstweiligen Anordnung die Umsetzung des Verkehrskonzepts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens untersagt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |