|
Mündliche Zusicherungen zur Erteilung eines Verwaltungsakts entfalten keine Verbindlichkeit. Ein Anspruch auf Anliegergebrauch für eine weitere Zufahrt besteht nicht, wenn das Grundstück bereits über ausreichende Zufahrten verfügt und die zusätzliche Zufahrt nicht 'erforderlich' ist; die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis ist ermessensfehlerfrei, wenn sie auf sachgerechten Gründen wie der Vermeidung einer weiteren Einschränkung knappen öffentlichen Parkraums beruht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |